Von Christoph W.G. Engeler und Burc Hesse
Der Bundesrat hat heute das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von Gesundheitsminister Jens Spahn verabschiedet, das nun voraussichtlich am 1. Mai in Kraft treten wird. Für Investoren bringt es endlich einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für ein Engagement im deutschen Gesundheitssektor, nachdem es zuvor hitzige Diskussionen und Forderungen nach deutlichen Beschränkungen von Finanzinvestitionen gegeben hatte. Insgesamt ist das Gesetz wesentlich weniger restriktiv ausgefallen, als zunächst erwartet.
Eine Reihe der neuen Regelungen betreffen auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ), insbesondere die Befugnis MVZ zu gründen oder Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft zu sein. Künftig ist die MVZ-Gründungsbefugnis/Beteiligungsbefugnis von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nur bei fachbezogenen MVZ möglich, wobei Fachbezug auch dann gegeben ist, wenn mit Dialyse zusammenhängende ärztliche Leistungen erbracht werden, also z.B. hausärztliche, internistische, urologische, kardiologische und radiologische Leistungen. Die Gründung einer Zahn-MVZ durch einen Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen ist demnach nicht mehr möglich. Die Gründungsbefugnis/Gesellschafterbefugnis für Zahn-MVZ ist zudem insofern eingeschränkt worden, als sie zukünftig vom Versorgungsgrad im Planungsbereich abhängt.
Aber es gibt auch Erleichterungen: So erhalten anerkannte Praxisnetze eine MVZ-Gründungsbefugnis. Und die Gründungsvoraussetzungen bleiben unverändert, wenn angestellte Ärzte Gesellschafteranteile von zugelassenen Ärzten übernehmen.
Das Interesse von Finanzinvestoren an MVZ wird bleiben, ihre Zahl steigt stetig. Auch die Zahl der angestellten Ärzte steigt, was zeigt, dass auch bei ihnen großes Interesse an MVZ besteht. Viele junge Ärzte scheuen das Risiko der Selbständigkeit und die mit einer Niederlassung verbundenen Investitionen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar die Sorge vor Fremdinvestoren deutlich, gleichzeitig aber immer wieder betont, wie wichtig MVZ sind.
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