Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Update und Empfehlungen für Unternehmen

Von Tim Wybitul

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt betroffenen Personen gegenüber dem Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Weiterhin muss der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung“ stellen. Datenschutzexperten sind sich bislang nicht einig, wie weit diese Rechte betroffener Personen genau reichen. In einem ersten Urteil legte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg das Recht auf Auskunft und Kopie weit aus. Dies führte zu einiger Verunsicherung. Unternehmen fürchten, dass sie betroffenen Personen im Rahmen von Auskunftsverlangen zukünftig umfangreiche Datenbestände wie E-Mails und andere sie betreffende Dokumente herausgeben müssen. Unsere Analyse dieses Urteils finden Sie hier.

Inzwischen gibt es eine weitere Entscheidung, welche sich mit der Reichweite von Art. 15 DSGVO beschäftigt. In einem aktuellen Teilurteil (Teilurt. v. 18. März 2019 – 26 O 25/18) hat das Landgericht (LG) Köln das Recht auf Auskunft und Kopie deutlich enger ausgelegt als das LAG-Baden-Württemberg.

Worum ging es in dem aktuellen Verfahren?

In dem aktuellen Verfahren vor dem LG Köln verlangte die Klägerin von ihrer beklagten Lebensversicherung unter anderem „die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO“ (Rdnr. 2 u. 8 des Urteils). Auf ihren Auskunftsantrag hin, hatte die Lebensversicherung der Klägerin bereits Informationen erteilt. Der Klägerin genügten diese Informationen anscheinend nicht. Sie verlangte weiterhin eine vollständige Auskunft. Im Ergebnis wollte die Klägerin wohl vor allem Beratungsprotokolle, Mitarbeitervermerke und andere Dokumente von der beklagten Versicherung erhalten.

Welche Aussagen hat das LG Köln zum Recht auf Auskunft und Kopie getroffen?

Diesem weitgehenden Auskunftsantrag der Klägerin hat das LG Köln eine klare Absage erteilt und die Klage insoweit abgewiesen. Zwar hat das Gericht zunächst ausdrücklich betont, dass nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO „der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen“ zusteht (Rdnr. 21 des Urteils).

Allerdings ist das LG Köln der Meinung, dass sich „der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke [bezieht], oder darauf, dass die betreffenden Personen sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann.“ (Rdnr. 21 des Urteils).

Daraus zieht das Gericht dann weiter folgende – praxisgerechtere – Schlussfolgerung:

Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.“ Denn der „Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient gerade nicht der vereinfachten Buchführung des betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene dem Umfang und den Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ (Rdnr. 21 des Urteils).

Das LG Köln geht also offenbar davon aus, dass das Recht auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) und das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) einen einheitlichen Anspruch bilden. Die nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu erteilende Kopie ist demnach lediglich eine besondere Form der Auskunft. Daher muss diese Kopie dann auch nur die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgegebenen Informationen enthalten. Das Gericht hat auch klargestellt, dass betroffene Personen weitergehende Auskunftsverlangen hinreichend begründen müssten. Glaube eine betroffene Person, die ihr erteilte Auskunft sein unvollständig, müsse sie dafür konkrete Anhaltspunkte benennen können.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?

Diese Auslegung des Rechts auf Kopie durch das LG Köln ist deutlich praxisgerechter als das erste Urteil des LAG Baden-Württemberg. Eine weite Auslegung des Rechts auf Kopie würde für Unternehmen häufig einen unverhältnismäßig hohen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand bedeuten. Die Entscheidung des LG Köln deckt sich auch mit der Meinung einiger Datenschutzbehörden, welche das Recht auf Kopie ebenfalls eher restriktiv auslegen.

Unternehmen können das Urteil des LG Köln gut als Argument verwenden, um sich gegen extensive Auskunftsverlangen von Betroffenen zu verteidigen. Unternehmen sollten allerdings bedenken, dass die Reichweite des Rechts auf Kopie weiterhin umstritten ist. Zu dieser Frage gibt es auch noch keine eindeutige Rechtsprechung der höheren Gerichte. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit vor dem BAG anhängig. Daher sollten Unternehmen für den Umgang mit Auskunftsverlangen stets einen Ansatz wählen, den sie auch gegenüber Aufsichtsbehörden gut vertreten können. Unter Umständen ist es für Unternehmen auch empfehlenswert, ihren Auskunftsprozess im Vorfeld mit der zuständigen Datenschutzbehörde abzustimmen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem vorherigen Beitrag zu diesem Thema sowie in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2019, S. 672 ff.), den Sie hier  abrufen können.