Von Tim Wybitul

Die deutschen Datenschutzbehörden arbeiten an einem Modell zur Festlegung von wirksamen und abschreckenden Bußgeldern nach Art. 83 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die entsprechenden Abstimmungen finden in dem gemeinsamen Koordinationsgremium der deutschen Datenschutzbehörden statt, der „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ (Datenschutzkonferenz, DSK). Die DSK erarbeitet gegenwärtig ein Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen. Das Konzept soll eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bußgeldzumessung gewährleisten.

Neues Konzept zur Zumessung von DSGVO-Bußgeldern

Bereits am 22. Juni 2019 hatte die Berliner Datenschutzbehörde das vom Arbeitskreis Sanktionen der DSK erstellte Konzept zur Bußgeldzumessung in der Konferenz vorgestellt und erläutert. Die DSK begrüßte das vorgestellte Konzept mehrheitlich. Es sei eine geeignete Grundlage für die Zumessung von Bußgeldern. Damals bat die DSK den Arbeitskreis Sanktionen, das Bußgeldkonzept unter Einbeziehung der damit gemachten praktischen Erfahrungen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiterzuentwickeln. Das entsprechende Protokoll der DSK ist hier abrufbar.

Bisherige Aussagen der DSK zum Bußgeldmodell

Am 17. September 2019 veröffentlichte die Konferenz unter der Überschrift „DSK entwickelt Konzept zur Bußgeldzumessung“ eine Pressemeldung zu dem Bußgeldmodell. Dort stellte die DSK klar, dass sie das Bußgeldkonzept noch nicht endgültig verabschiedet hat. Vielmehr handele es sich bei dem Konzept erst um einen Entwurf, der noch fortentwickelt wird. Dazu werde das Bußgeldmodell zunächst bei konkreten Bußgeldverfahren begleitend herangezogen, um es auf seine Praxistauglichkeit und Zielgenauigkeit zu testen.

Abstimmung der Datenschutzbehörden auf europäischer Ebene

Die DSK kündigte an, das Modell mit Konzepten zur Bußgeldzumessung von anderen EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Auf europäischer Ebene gäbe es Verhandlungen zu einem europäischen Bußgeldkonzept. Dieses Konzept solle dann in einer Leitlinie festgelegt werden. Die DSK habe ihre Zumessungsüberlegungen in diesen europäischen Abstimmungsprozess eingebracht.

Hamburger Datenschutzbehörde kündigt baldige Veröffentlichung an

Zwar hatte die DSK in ihrer Pressemeldung vom 17. September 2019 noch angekündigt, sie werde erst am 6. und 7. November 2019 auf ihrer Konferenz in Trier weiter über das Bußgeldkonzept beraten. Dort solle nach vorheriger Prüfung dann auch über eine Veröffentlichung des Bußgeldkonzepts entschieden werden.

Mittlerweile gibt es jedoch Anzeichen, die auf eine frühere Veröffentlichung hindeuten. Beispielsweise kündigte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in einer Antwort auf einen Antrag auf Zugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz an, in Bälde weitere Informationen zum Berechnungsmodell der DSK zur Verfügung zu stellen. Es sei ein zeitnahes Treffen auf europäischer Ebene geplant. Hier würden die deutschen Behördenvertreter das Bußgeldmodell in den europäischen Prozess einbringen. Zu einer möglichen Veröffentlichung des Bußgeldmodells trifft der HmbBfDI folgende Aussage: „Wir halten es für alles andere als ausgeschlossen, dass dann auch eine Veröffentlichung durch offizielle Kanäle erfolgen wird.

Mehrere Versionen des Bußgeldmodells?

Ergänzend wies der HmbBfDI in seiner Antwort auch noch auf Folgendes hin: „Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass das Bußgeldmodell von uns noch nie angewandt wurde. Eine Aufsichtsbehörde in Deutschland soll eine stark modifizierte Version des Modells angewandt haben und hat dieses an die Rechtsvertreter des Adressaten des Bußgeldbescheids herausgegeben. Auf dieser Version beruht auch die Berichterstattung in der Presse.

In der Tat haben deutsche Aufsichtsbehörden bereits Bußgeldbescheide gemäß Art. 83 DSGVO nach einem neuen Berechnungsmodell verhängt, die auf die oben genannte Festlegung der DSK vom 25 Juni 2019 Bezug nehmen. Dort heißt es zur Festlegung der Regelbußgeldkorridore wie folgt: „Hier werden die für den Betrag in Zeile 17 maßgeblichen Bußgeldkorridore entsprechend der Festlegung der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 25 Juni 2019 wiedergegeben. Die DSK hat festgelegt, dass entsprechen der Schwere des Verstoßes und der Zuordnung zu Art. 83 Abs. 4 oder Abs. 5/6 DS-GVO unterschiedliche Korridore gelten. Diese sind dem Konzept der DSK zu entnehmen“.

Unseren Mandaten stellen wir auf Wunsch gerne einen anhand des oben genannten Bußgeldbescheids entwickelten Bußgeldrechner zur Verfügung. Sobald die deutschen Datenschutzbehörden weitere Informationen zu dem endgültigen Berechnungsmodell veröffentlichen, werden wir auch eine aktualisierte Version des Bußgeldrechners erstellen.