Von Tim Wybitul

In der Fachliteratur sowie in entsprechenden Zivilprozessen liest man häufiger, dass sich aus dem Rechenschaftsprinzip des Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine Beweislast datenschutzrechtlich Verantwortlicher ergebe. Im Dezember-Heft der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) zeigen Mehmet Celik und ich, welche Gründe gegen diese Ansicht sprechen. Den Beitrag Können Sie dank freundlicher Genehmigung des Verlags C. H. Beck hier gratis abrufen.

Einen weitergehenden Überblick über die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu immateriellen Schadensersatz klagen wegen DSGVO-Verletzungen finden hier.

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