von Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski und Dr. Ulrich Klockenbrink
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) lässt nun mit enormem Einsatz und mit wohl einmaliger Geschwindigkeit seiner vom 16. März 2020 Akündigung Taten folgen (siehe auch: Vier Säulen Schutzschild für Deutschland):
Noch in dieser Woche sollen
- die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie
- die Einschränkung von Haftungstatbeständen für Geschäftsleiter bei Vorliegen von Insolvenzantragsgründen
verabschiedet werden. Ziel ist es, die disruptiven Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Liquiditätssituation vieler Unternehmen für Geschäftsführer und Vorstände vor dem Hintergrund des strengen deutschen Insolvenzantrags- und Haftungsregimes handhabbar zu machen und weitere negative betriebs- und volkswirtschaftliche Folgen abzuwenden.
Die hierfür entwickelten Regelungen sind auch das Ergebnis eines engen Abstimmungsprozesses des BMJV mit Restrukturierungsexperten, in den wir uns aktiv eingebracht haben.
Insolvenzantragspflichten und Geschäftsleiterhaftung
Nach deutschem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht lösen folgende Insolvenztatbestände grundsätzlich Insolvenzantragspflichten aus:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. positive Fortführungsprognose).
Liegt einer dieser Insolvenztatbestände bei einer Gesellschaft vor, haben Geschäftsführer bzw. Vorstände ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die bis zu dreiwöchige Insolvenzantragspflicht darf dabei nur solange ausgereizt werden, wie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass der Insolvenzantragsgrund innerhalb dieser Frist – etwa durch Neukreditaufnahme, Gesellschafterbeiträge oder Stundungen – beseitigt werden kann. Vor dem Hintergrund der Schwere der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie, sei es durch Disruptionen auf Kundenseite, auf Lieferantenseite oder aufgrund von Betriebsstillegungen, die kostenseitig in der Geschwindigkeit nicht einmal im Ansatz abgefangen werden können, ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen nun sehr zeitnah einen Insolvenztatbestand erfüllen werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten staatlichen Fördermittel – sei es durch die KfW oder andere Förderinstitute des Bundes oder der Länder – nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen verfügbar gemacht werden können. Hierfür ist die Anzahl der betroffenen Unternehmen zu groß und die Zurverfügungstellung der Mittel zu komplex. Auch ist zu beachten, dass die eingeschalteten Förderinstitutionen und Banken selbst aufgrund der Pandemie in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt sind.
Neben einer möglichen zivil- und strafrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung sind Geschäftsführer und Vorstände einer zahlungsunfähigen oder im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldeten Gesellschaft erheblichen Haftungsrisiken im Hinblick auf dann noch erfolgende Zahlungen ausgesetzt. So sind sie ihrer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn, die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar (§ 64 GmbHG, § 92 AktG).
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das diese Woche verabschiedet werden soll, ist nun eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 vorgesehen. Die Aussetzung soll nur dann nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Gleichzeitig wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt, voraussichtlich soll der 31. Dezember 2019 als Aufsatzpunkt dienen, nicht zahlungsunfähig war (vgl. hierzu unseren gesonderten Beitrag “Anfechtungs- und haftungsrechtliche Erleichterungen für COVID-19-Finanzierungen in Deutschland”, vom 23. März 2020).
Damit der gesetzgeberische Zweck, die Ermöglichung von Zeit zur Verhandlung und Implementierung einer Finanzierungs- bzw. Sanierungslösung, nicht von Gläubigerseite unterlaufen werden kann, ist darüber hinaus vorgesehen, dass Insolvenzverfahren aufgrund von Gläubigerinsolvenzanträgen nur eröffnet werden können, wenn der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits am 1. März 2020 vorlag.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll ab dem 1. März 2020 rückwirkend gelten. Da noch nicht absehbar ist, wie lange die deutsche Volkswirtschaft auf eine entsprechend rigorose Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und Gläubigerantragsrechten angewiesen ist, soll das BMJV durch Rechtsverordnung schon jetzt ermächtigt werden, die beiden vorgenannten Regelungen bis zum 31. März 2021 zu verlängern, sofern dies aufgrund der fortbestehenden Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten scheint.
Einschränkung der Geschäftsleiterhaftung
Um zu verhindern, dass Geschäftsführer und Vorstände zur Vermeidung einer möglichen Haftung nun weitgehend Zahlungen für betroffene Gesellschaften einstellen, was seinerseits die Liquiditätslage bei den Gläubigern negativ beeinflussen würde, sind flankierend zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erhebliche Einschränkungen der Haftungsregelungen im Hinblick auf Zahlungen bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgesehen: So sollen nun Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar gelten, soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung gelten also insoweit dieselben vorstehend beschrieben Voraussetzungen wie für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Auch diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 und dann solange für eine Gesellschaft gelten, wie für diese Gesellschaft die Insolvenzantragspflichten wie vorstehend beschrieben ausgesetzt sind.
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