von Tim Wybitul

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat kürzlich ein Unternehmen dazu verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter 5.000 Euro Schadensersatz zu zahlen (Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18), eine Kurzfassung finden Sie hier. Sollten andere Gerichte ähnliche Positionen einnehmen, kann das für Arbeitgeber, aber auch für andere Unternehmen erhebliche Probleme nach sich ziehen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hatte das Unternehmen verspätet und nicht vollständig auf einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO geantwortet.. Das Arbeitsgericht nahm in dem Fall einen erstattungsfähigen Nichtvermögensschaden im sinne von Art. 82 DSGVO an. Sollten sich Gerichte künftig an dieser Rechtsprechung orientieren, so dürften auf Unternehmen erhebliche Schadensersatzforderungen zukommen. Lesen Sie den vollständigen Beitrag in CR Online.