von Tim Wybitul

In der Vergangenheit waren deutsche Gerichte eher zurückhaltend, wenn es um den Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO ging. Sie forderten den Nachweis eines konkreten und erheblichen immateriellen Nachteils. Mittlerweile zeichnet sich in der neueren Rechtsprechung hingegen ein anderer, problematischer Trend ab, der eher in Richtung eines Strafschadensersatzes nach US-amerikanischem Vorbild geht. Der folgende Überblick fasst wesentliche Aussagen neuerer Entscheidungen zusammen. 

Der Beitrag bei CR Online fasst in einem Überblick wesentliche Aussagen neuerer Entscheidungen zusammen.