von Tim Wybitul
Viele deutsche Datenschutzbehörden verhängen Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO direkt gegen das jeweilige Unternehmen. Dies begründen Sie damit, dass Art. 83 DSGVO eine unmittelbare Funktionsträgerhaftung regele, die den deutschen Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) vorgehe. Daher gelte bei Datenschutzverstößen eine Art Sonderbußgeldrecht, bei dem die Datenschutzbehörden keine Pflichtverstöße einer Leitungsperson des Unternehmens feststellen müssten. Eine Zurechnung des Verhaltens einzelner natürlicher Personen gegenüber dem Unternehmen sei nicht nötig.
Diese Vorgehensweise der Deutschen Datenschutzbehörden wurde kürzlich in einer Entscheidung durch das Landgericht Bonn bestätigt. Allerdings gibt es auch gute Argumente gegen die Auffassung der Behörden. Wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt, kann man die Vorgehensweise der Datenschutzbehörden auch nutzen, um Unternehmen erfolgreich gegen Vorwürfe wegen DSGVO-Verstößen zu verteidigen. Denn sofern Datenschutzbehörden einen Bußgeldbescheid direkt gegen ein Unternehmen verhängen, ohne zuvor einen Pflichtverstoß einer Leitungsperson festgestellt zu haben, kann dadurch der ganze Bescheid unwirksam werden, wie die genannte Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt. Ein kurzer Überblick in der aktuellen Ausgabe der Kommunikation & Recht (K&R) fasst die wesentlichen Erwägungen dieser Entscheidung zusammen. Weitere Hintergründe zu dem genannten Beschluss des Landgerichts Berlins finden und zum weiteren Verfahren Sie auch hier.
Einen Überblick zu den beiden genannten Verfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Landgericht Berlin sowie zu weiteren aktuellen Gerichtsverfahren rund um den Datenschutz finden Sie auch in einem hier, abrufbarer Beitrag aus der Zeitschrift für Datenschutz (ZD). Wir stellen Ihnen diesen Beitrag mit freundlicher Genehmigung des Verlag C. H. Beck zur Verfügung. Darin zeigen wir neben aktuellen Fragestellungen aus DSGVO-Bußgeldverfahren auch, welche Auswirkungen ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf laufende Verfahren um immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat.
Submit a comment about this post to the editor.