USA als Vorreiter und Vorwirkung für Unternehmen in Deutschland

 

Von Dr. Max Hauser und Dr. Christoph von Laufenberg

Für das US-Kartellrecht kann diese Frage neuerdings mit einem klaren Ja beantwortet werden. Ein „effektives“ Kartellrechts-Compliance-Programm kann in den USA nun zu einer erheblichen Bußgeldreduzierung führen. Dies verkündete im Juli 2019 Makan Delrahim, stellvertretender Attorney General der Antitrust Division des US-Justizministeriums (Department of Justice, DOJ).

Die Antitrust Division des DOJ hat erkannt, dass die Implementierung von Compliance-Programmen und die damit einhergehende Compliance-Kultur in Unternehmen wesentlich zu einer effektiven Durchsetzung bzw. Einhaltung des Kartellrechts beiträgt. Die Schaffung von Anreizen zur Einführung von Compliance-Programmen durch Bußgeldminderungen ist daher ein richtiger Weg. Die neue Rechtslage in den USA hat bereits jetzt Auswirkungen auch auf Unternehmen diesseits des Atlantiks.

Was genau ist ein „effektives“ Kartellrechts-Compliance-Programm?

Die maßgeblichste Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Bußgeldbemessung ist ihre Effektivität. Hierfür hat die Antitrust Division eine Richtlinie erlassen, die zur Orientierung neun Bewertungskriterien enthält:

  1. Gestaltung und Vollständigkeit des Programms
  2. Compliance-Kultur im Unternehmen
  3. Verantwortung und Ressourcen für das Programm
  4. Risikoanalyse
  5. Training und Kommunikation mit den Mitarbeitern
  6. Überwachung und Auditing
  7. Meldemechanismen
  8. Compliance-Anreize und -Disziplin
  9. Sanktionen

Unklarheiten bleiben dennoch dahingehend, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Programm den Maßstäben des DOJ im Einzelfall gerecht wird. Es ist noch nicht abzusehen, wie sich die Gewichtung der einzelnen Kriterien gestaltet und wann ein Programm in den Augen des DOJ letztlich „effektiv“ war. Drei Leitfragen sollen Unternehmen die Richtung weisen:

  1. Erfasst und sanktioniert das Compliance-Programm Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht?
  2. Hat das Compliance-Programm zur Aufdeckung der Zuwiderhandlung beigetragen und dessen Meldung erleichtert?
  3. Inwieweit war das Top-Management des Unternehmens an der Zuwiderhandlung beteiligt?

Aufforderung an das DOJ: Für Klarheit sorgen

Um es Unternehmen zu ermöglichen, die Anforderungen an ein „effektives“ Compliance-Programm bestmöglich umzusetzen und so ggf. von einer Bußgeldreduktion profitieren zu können, wäre es wünschenswert, wenn das DOJ für noch mehr Klarheit sorgen und seine Anforderungen weiter konkretisieren würde. Dies könnte insbesondere durch folgende Maßnahmen geschehen:

  • Bereitstellung von „Muster-Compliance-Programmen“
  • Kriterien zur Disqualifizierung eines Compliance-Programms
  • Sicherstellung einer einheitliche Rechtsanwendung und Bewertung der Kriterien

Hoffnung auf einen Kurswechsel auch diesseits des Atlantiks?

Bislang sehen die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt Kartellrechts-Compliance-Programme nicht als bußgeldmindernden Faktor an. Anzeichen, dass sich dieser Kurs in naher Zukunft ändern wird, sind zwar (noch) nicht erkennbar, aber es gibt Hoffnung auf einen Richtungswechsel: Die Wettbewerbsbehörden in Frankreich und Italien berücksichtigen Compliance-Programme bei der Bußgeldbemessung bereits als mindernden Faktor. Es ist zu hoffen, dass die USA als Vorreiter und erste nationale Richtungswechsel Ausstrahlungseffekte auf die gesamte Praxis der Kommission, des Bundeskartellamts und der nationalen Wettbewerbsbehörden in weiteren EU-Mitgliedstaaten haben werden.

Schon jetzt profitieren…

Da für den Anwendungsbereich des US-Kartellrechts entscheidend ist, ob sich eine Wettbewerbsbeschränkung auf Märkten in den USA auswirkt, könnten auch deutsche und andere Unternehmen außerhalb der USA von einem – nach US-Maßstäben – „effektiven“ Compliance-Programm profitieren.

… und vorbereitet sein!

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre Compliance-Programme mit den neuen Vorgaben der Antitrust Division abgleichen, um im Ernstfall von den neuen Privilegien profitieren zu können. Hierbei sollte das Augenmerk insbesondere auf folgende Punkte gelegt werden:

  • Pflege und Aktualisierung der Kartellrechts-Richtlinien
  • Schulungen von Führungskräften und Mitarbeitern
  • Risikobewertung von Geschäftspraktiken
  • Reaktion auf kartellrechtliche Verdachtsfälle
  • Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene

Fazit

Dass sich kartellrechtliche Compliance-Programme aufgrund ihrer präventiven Wirkung „lohnen“ und es insoweit ohnehin schon starke Anreize für Kartellrechts-Compliance gibt, ist nichts Neues. Im Rahmen des vom DOJ eingeschlagenen Richtungswechsels haben sich diese Anreize nun sogar noch vergrößert: Effektive Kartellrechts-Compliance kann sich für Unternehmen auch dann noch „lohnen“, wenn es trotz aller Compliance-Bemühungen zu einem Kartellverstoß gekommen ist.