von Peter Neuböck

Trotz der derzeitigen Situation rund um COVID möchten wir uns auch positiven Themen widmen und Sie weiterhin über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Sustainable Finance am Laufenden halten: Anfang März hat die Technical Expert Group on Sustainable Finance (kurz: TEG) ihren Abschlussbericht zur EU Taxonomie ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten gemeinsam mit einem Usability Guide zum Europäischen Green Bond Standard veröffentlicht.

Neben weiteren inhaltlichen Updates, die u.a. den politischen Consensus zur Taxonomie Verordnung vom Dezember 2019 widerspiegeln, beinhaltet insbesondere der EU Green Bond Usability Guide viele praktische Leitlinien für Marktteilnehmer im Sustainable Finance Sektor. Legislativakte zu einem rechtsverbindlichen EU Green Bond Standard müssen allerdings erst gesetzt werden und es existieren noch viele offene Fragen. Der folgende Artikel liefert einen kurzen Überblick über den status quo auf dem Weg hin zum EU Green Bond Standard.

von Dr. Tobias Larisch, Sebastian Goslar, Dr. Rainer Traugott, Dr. Oliver Seiler, Dr. Dirk Kocher

In Krisenzeiten haben Manager besondere Herausforderungen zu bewältigen. Dieser aktuelle Beitrag gibt einen schnellen Überblick über die wesentlichen Gesichtspunkte.

Die Corona-Krise stellt auch das Management von Unternehmen vor große Herausforderungen. Die Lage ist komplex, unübersichtlich und ändert sich mit immenser Geschwindigkeit.

Das Management eines Unternehmens ist in einer solchen Krisensituation in besonderem Maße gefordert. Damit geht einher, dass die Anforderungen an die Sorgfalt, die es dem Unternehmen schuldet, im Vergleich zu „normalen Zeiten“ gesteigert sind. Zur Haftungsvermeidung verdienen die folgenden fünf Grundsätze der Hervorhebung:

by Frank GrellDr. Jörn KowalewskiDr. Ulrich Klockenbrink

The Federal Ministry of Justice and Consumer Protection (BMJV) is currently finalizing the law to mitigate the consequences of the COVID-19 pandemic in civil, insolvency, and criminal proceedings with extraordinary commitment. It shall be adopted less than two weeks after the beginning of the extensive restrictions on public life and the economy in Germany due to the COVID-19 pandemic.

A central element of the law is to facilitate the raising of debt capital in order to support companies in the current situation. For this purpose:

  • liability risks in connection with the granting of loans are reduced,
  • contestation events under insolvency law are temporarily alleviated with regard to collateralization and redemptions of new financing, and
  • subordination of new shareholder loans is temporarily suspended.

von Dr. Nikolaos Paschos, Sebastian Goslar, Dr. Dirk Kocher, Dr. Andreas Lönner

Eine „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung enthält u.a. Regelungen zur Ermöglichung von Hauptversammlungen trotz Veranstaltungsverboten.

Key Points:

  • Ein von der Bundesregierung erarbeiteter Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass ordentliche Hauptversammlungen von AG und KGaA in der Saison 2020 nicht innerhalb der ersten acht Monate, wohl aber innerhalb des Geschäftsjahres 2020 stattfinden müssen. Für die Europäische AG verbleibt es – mangels Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers – hingegen bei der Regelfrist von sechs Monaten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Hauptversammlungen ausnahmsweise ohne physische Präsenz von Aktionären und Bevollmächtigten als rein virtuelle Veranstaltung abgehalten werden.
  • Alternativ kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung die sog. Briefwahl oder Online-Teilnahme ermöglichen.
  • Die Einberufungsfrist kann auf 21 Tage verkürzt werden. In diesem Fall verschiebt sich bei Gesellschaften mit Inhaberaktien der sog. Record Date auf den Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung.
  • Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sind auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung aber weiter nur unter den sonstigen Voraussetzungen zulässig.

Die Bundesregierung hat eine umfassende Formulierungshilfe in Gestalt des Entwurfs eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ erarbeitet. Dieser Entwurf sieht in Art. 2 § 1 verschiedene Regelungen vor, um die Durchführung von Hauptversammlungen trotz bestehender Veranstaltungsverbote zu ermöglichen. Diese orientieren sich inhaltlich weitgehend eng an den Forderungen, die das Deutsche Aktieninstitut in einer Stellungnahme vom 19. März 2020 erhoben hatte. Eine Beschlussfassung des Bundestags könnte bereits am 25. März 2020 erfolgen.

von Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski, Dr. Ulrich Klockenbrink

Mit außerordentlichem Engagement treibt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) aktuell das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht voran. Weniger als zwei Wochen nach Beginn der weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens und auch der Wirtschaft in Deutschland aufgrund der COVID-19-Pandemie soll es nun verabschiedet werden.

Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Erleichterung der Aufnahme von Fremdkapital, um auf diese Weise Unternehmen in der aktuellen Situation zu stützen. Hierfür werden

  • Haftungsrisiken bei Kreditvergaben reduziert,
  • insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände in Bezug auf Besicherung und Rückgewähr von Neufinanzierungen temporär pauschal entschärft und
  • Subordinationen von neuen Gesellschafterdarlehen vorübergehend aufgehoben.

Die Regelungen beruhen auf einem engen Abstimmungsprozess des BMJV mit Restrukturierungsexperten, in den wir uns aktiv einbringen.

Die insolvenz- und haftungsrechtlichen Sonderregelungen gehen einher mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne geraten sind (vgl. hierzu unseren gesonderten Beitrag „Abhilfe für Geschäftsführer und Vorstände in Zeiten von COVID-19: Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und Einschränkung von Haftungsvorschriften“, vom 22. März 2020). Hierdurch soll Zeit gewonnen werden, um die wie vorstehend privilegierten Finanzierungen sowie die Zurverfügungstellung von Mitteln des Bundes und der Länder für die Unternehmen aufsetzen zu können.

Ferner sind vom Gesetzgeber Änderungen in Bezug auf Bestandsfinanzierungen – insbesondere Kündigungsmoratorien – angekündigt. Darauf werden wir zeitnah in einem weiteren Client Alert eingehen

By Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski, Dr. Ulrich Klockenbrink

The Federal Ministry of Justice and Consumer Protection (BMJV) now implements, with great commitment and unprecedented speed, what it has generally announced on 16 March 2020 (see also The four pillar protective governmental shield for Germany):

  • The suspension of the obligation to file for insolvency
  • The limitation of liability risks for managing directors in an insolvency situation

These measures shall be adopted within less than a week and a half. The aim is to help directors manage the disruptive effects of the COVID-19 pandemic on the liquidity situation of many companies and avert further negative business and economic consequences against the background of the strict German insolvency filing and liability regime in insolvency situations. The BMJV and restructuring experts (including Latham lawyers), have collaborated closely to design these provisions.

von Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski und Dr. Ulrich Klockenbrink

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) lässt nun mit enormem Einsatz und mit wohl einmaliger Geschwindigkeit seiner vom 16. März 2020 Akündigung Taten folgen (siehe auch: Vier Säulen Schutzschild für Deutschland):

Noch in dieser Woche sollen

  • die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie
  • die Einschränkung von Haftungstatbeständen für Geschäftsleiter bei Vorliegen von Insolvenzantragsgründen

verabschiedet werden. Ziel ist es, die disruptiven Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Liquiditätssituation vieler Unternehmen für Geschäftsführer und Vorstände vor dem Hintergrund des strengen deutschen Insolvenzantrags- und Haftungsregimes handhabbar zu machen und weitere negative betriebs- und volkswirtschaftliche Folgen abzuwenden.

Die hierfür entwickelten Regelungen sind auch das Ergebnis eines engen Abstimmungsprozesses des BMJV mit Restrukturierungsexperten, in den wir uns aktiv eingebracht haben.

by Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski, Dr. Ulrich Klockenbrink

Due to the already existing and upcoming multiple business challenges caused by COVID-19, there will be a strong demand for additional financing throughout the German and European economy. The German government announced on 13 March 2020 that “unlimited funds” will be provided and “all weapons” will be put on the table to support and stabilize the economy. A key measure of the announced government program is an expansion of the already existing KfW financing program. However, there are still substantial challenges to obtain respective state aid financing.

Von Peter Neuböck

Das gesteigerte gesellschaftliche Bewusstsein gegenüber einer nachhaltigeren Lebensweise macht auch vor der Finanzwelt keinen Halt. Green Bonds & Co. gelten schon lange nicht mehr als esoterische Finanzprodukte sondern bieten vielmehr attraktive Möglichkeiten, Investmentportfolios zu diversifizieren. Grüne Finanzierungen befinden sich auf dem Vormarsch. Nichtsdestotrotz gibt es gerade im rechtlichen Rahmenwerk noch einige Baustellen.

Sustainable Finance, Green Bonds, Green Loans: Diese Begriffe sind innerhalb der Investmentwelt mittlerweile omnipräsent. Die Idee, dass alleiniger Unternehmenszweck die reine Profitmaximierung zugunsten der Aktionäre sei (siehe z.B. Dodge v Ford Motor Co.) ist schon längst passé; Unternehmen haben nicht nur eine Verantwortung ihren Shareholdern gegenüber, sondern eine auch immer größere gesellschaftliche Verantwortung – dies schließt auch Nachhaltigkeit mit ein.

Das steigende Interesse an grünen Investments ist auch aus einer finanziellen Perspektive nicht unbegründet, beinhalten diese doch so einige Vorteile: So können Green Bonds oftmals den Pool an potentiellen Investoren erweitern und so die Finanzierungskosten, hier den Zinscoupon, senken. Vor allem institutionelle Investoren erweitern mittlerweile ihr Exposure auch in Richtung nachhaltiger Investments. Laut einer Umfrage der Climate Bonds Initiative unter knapp 50 der größten europäischen Asset Managers gaben ca. 90% der Befragten an, Corporate Green Bonds als bevorzugte Investmentform am Green Bond Markt zu präferieren, noch vor Entwicklungsbanken oder Emissionen von öffentlicher Seite. Demnach erscheint es geradezu logisch, dass der „Investor-Appetite“ für Finanzprodukte wie Green Bonds im Corporate Sektor ungestillt sein müsste. Doch dem ist (noch) nicht so.

Mehr Klarheit für Investoren im deutschen Gesundheitswesen

Von Christoph W.G. Engeler und Burc Hesse

Der Bundesrat hat heute das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von Gesundheitsminister Jens Spahn verabschiedet, das nun voraussichtlich am 1. Mai in Kraft treten wird. Für Investoren bringt es endlich einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für ein Engagement im deutschen Gesundheitssektor, nachdem es zuvor hitzige Diskussionen und Forderungen nach deutlichen Beschränkungen von Finanzinvestitionen gegeben hatte. Insgesamt ist das Gesetz wesentlich weniger restriktiv ausgefallen, als zunächst erwartet.