von Frank Grell, Stefan Patzer, Dr. Marco Grotenrath

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. November 2020 (IV ZR 217/19) entschieden, dass Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Insolvenzreife vorgenommen wurden, vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst sind. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies zuletzt noch anders beurteilt. In der Praxis hatte dies zu einer erheblichen Unsicherheit geführt, nicht zuletzt mit Blick auf die infolge der COVID-19-Pandemie vorübergehend geänderten Insolvenzantragspflichten.

Hintergrund der Entscheidung

Gerät ein Unternehmen in die Krise, sehen sich die Geschäftsleiter einer Vielzahl an unterschiedlichen Pflichten ausgesetzt. Das vielleicht größte (persönliche) Haftungsrisiko folgt aus dem Verbot, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen vorzunehmen, soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verstößt der Geschäftsleiter dagegen, hat er der Gesellschaft diese Zahlungen nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (früher § 64 S. 1 GmbHG) aus seinem persönlichen Vermögen zu erstatten, und zwar im Grundsatz in voller Höhe und unabhängig davon, ob der Zahlung ein angemessener Gegenwert gegenüberstand. Gleiches gilt für die Organe anderer Handels- und Kapitalgesellschaften. Versäumt ein Geschäftsleiter, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, drohen daher nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern es können sich binnen kürzester Zeit auch beträchtliche zivilrechtliche Haftungsansprüche aufsummieren.

Von: Frank Grell, Dr. Jörn Kowalewski, Dr. Ulrich Klockenbrink, Dr. Jan-Philipp Praß

Durch die Umsetzung der EU Restrukturierungs-Richtlinie soll das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisiert, effektiver gestaltet und um neue Instrumentarien bereichert werden.

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (im Folgenden: SanInsFoG) verabschiedet. Das SanInsFoG dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen (im Folgenden Restrukturierungs-Richtlinie). Neben der Schaffung eines der Richtlinienumsetzung dienenden Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (nachfolgend auch StaRUG) enthält das Gesetz eine Reihe von weiteren Neuerungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Insbesondere soll die Insolvenzordnung an den Stellen angepasst werden, die nach der Evaluation des im Jahr 2011 verabschiedeten Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) von der Bundesregierung für verbesserungswürdig eingeschätzt werden. Darüber hinaus soll in Reaktion auf die Zunahme des Infektionsgeschehens im Spätherbst das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz noch einmal modifiziert werden, was insbesondere beinhaltet, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die sog. November- und Dezemberhilfen erwarten können, im Januar 2021 (weiter) ausgesetzt wird. Das SanInsFoG wird in wesentlichen Teilen bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

von Tim Wybitul

Im Gespräch mit der ZD diskutieren Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Ansbach, und unser Partner und Datenschutzexperte Tim Wybitul die Nutzung der RKI-App – zur anhaltenden Datenschutz-Diskussion, zum Konzept der Freiwilligkeit und zum Handlungsspielraum der Arbeitgeber.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag hier.

By Dr. Harald Selzner and Dr. Henning Schneider

Companies should expect an increased focus from activists on certain areas as the COVID-19 economic recovery begins. 

Source: Activist Insight

The graphic above illustrates the top 10 most popular activists demands from 2015 to date in Germany. In the following article we highlight trends to watch out for.

As the German economy begins its COVID-19 recovery, companies should expect shareholder activists to increasingly focus on capital structure, imbalances, and vulnerabilities. In particular, boards need to be aware of the following trends related to:

Six key takeaways for COVID-19 Restructurings and Antitrust

Von Dr. Georg Weidenbach und Dr. Max Hauser 

The COVID-19 crisis has led, and will continue to lead, to enterprise-threatening financial difficulties for many firms in many industries. In a worst-case scenario, firms might ultimately leave the market, which could result in a long-term loss of competition. It is therefore important to restructure financially distressed firms and to avoid their market exit. This can require contributions from a number of stakeholders (including shareholders, suppliers, creditors, and customers), and the allocation can be difficult. To allow for a fair and objectively balanced allocation of contributions, discussions need to go into considerable detail, which can, in turn, implicate antitrust issues since creditors, suppliers or customers, are typically competitors (within their stakeholder group). These groups therefore require guidance on what details they are allowed to exchange in their common goal to restructure a financially distressed firm.

von Dr. Torsten VolkholzOtto von Gruben, Dr. Jan Frederik Heuer

Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Vermieter im Falle COVID-19 basierter Mietzahlungsausfälle zur Verfügung?

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 ist das Kündigungsrecht von Vermietern wegen Mietzahlungsverzugs, der in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 auftritt und auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruht, bis zum 30. Juni 2022 ausgesetzt. Bald wird man sich vermehrt damit auseinandersetzen müssen, dass entweder längerfristig Mietzahlungen für den oben genannten Dreimonatszeitraum (ganz oder teilweise) ausstehen oder im Falle einer Verschärfung der wirtschaftlichen Schieflage des Mieters ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eingeleitet werden könnte.

von Dr. Tobias Larisch

COVID-19 hat in den vergangenen Wochen zu großer Unsicherheit auf dem M&A Markt geführt und der Frage, wann Transaktionen wieder im großen Umfang stattfinden werden. Die Akteure sind indes nicht untätig, sondern bereiten sich auf das Wiederaufleben des Transaktionsgeschehens vor. Private Equity Investoren nehmen hierbei vermehrt auch börsennotierte Gesellschaften als Transaktionsziele in den Blick.

Die COVID-19 Krise führt auch zu Veränderungen und Trends im Akquisitionsfinanzierungsmarkt und wirft viele Fragen auf: Welche neuen Möglichkeiten der Akquisitionsfinanzierung werden wir zukünftig häufiger sehen? Gibt es bei den Banken für Übernahmekredite eine neue Zurückhaltung, die einen weiteren Aufschwung für das Direct Lending bedeutet?

Welche Entwicklungen wir im Markt sehen erklärt Finanzierungs-Partner Thomas Weitkamp im Interview.

von Rainer Wilke, Dr, Harald SelznerFrank GrellJörn KowalewskiJoachim GrittmannDr. Ulrich KlockenbrinkElisabetta RighiniNatalia Solarova

Die zweite Änderung des Befristeten Rahmens erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von COVID-19 betroffen sind, staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital zu gewähren. Damit ist zu erwarten, dass die EU Kommission kurzfristig auch über die noch anhängige beihilferechtliche Notifizierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), für den die nun verabschiedeten Bedingungen vollumfänglich Anwendung finden werden, entscheidet.

Am 8. Mai 2020 verabschiedete die Europäische Kommission (Kommission) eine zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft während des COVID-19-Ausbruchs, um es den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Die Änderung des Rahmens trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und führt – im Lichte der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der bestehenden Bestimmungen – zusätzliche Klarstellungen und Korrekturen ein.