von Jana K. Dammann de Chapto, Niklas Brüggemann, Jan Vollkammer

Die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung erweitern die Anmeldepflichten im Gesundheitssektor und stellen die Kriterien zur Überprüfung von Auslandsinvestitionen klar.

Zusammenfassung:

  • Beteiligungen von mindestens 10% an deutschen Unternehmen, die Impfstoffe, Medikamente, Schutzausrüstung und andere Medizingüter zur Behandlung hochansteckender Infektionskrankheiten entwickeln, herstellen oder vertreiben, sind künftig beim BMWi anzumelden.
  • Die neuen Regelungen enthalten erstmals ausdrückliche Kriterien für die Prüfung öffentlicher Sicherheitsinteressen.
  • Die Änderungen treten voraussichtlich Mitte Mai in Kraft.

By Jana K. Dammann de Chapto, Niklas Brüggemann, Jan Vollkammer

Changes will extend the scope of filing requirements in the healthcare sector and clarify factors for review of foreign investment in German companies.

Key Points:

  • Acquisitions of at least 10% of German companies that develop, manufacture, or produce vaccines, drugs, protective equipment, and other medical goods for the treatment of highly infectious diseases will be required to be reported to the BMWi.
  • The new rules clarify factors to be considered when analyzing whether a foreign investor may threaten German national interests.
  • The new rules will likely enter into effect as soon as mid-May.

von Tim Wybitul, Dr. Dirk Schnelle, Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Der vorliegende Überblick zeigt wesentliche Rahmenbedingungen für Betriebsvereinbarungen zu Gesundheits-Kontrollen, insbesondere in Bezug auf mögliche Infektionen durch den Corona-Virus und damit verbundene Ansteckungsgefahren. Er erleichtert Unternehmen den Wiedereinstieg in einen geregelten Produktions- und Arbeitsprozess. Bei Umsetzung der hier gezeigten Vorschläge können Arbeitgeber datenschutzrechtliche Risiken bei umfassenden Gesundheitskontrollen ihrer Mitarbeiter verringern. Dabei sollten sie auch den 16. April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („Arbeitsschutzstandard“) berücksichtigen (s. Link).

von Tim Wybitul, Dr. Tobias Leder, Dirk Schnelle, Joachim Grittmann

Was ist bei der Rückkehr zur betrieblichen Normalität zu beachten?

Auch wenn die derzeit geltenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie jedenfalls bis zum 3. Mai 2020 weitgehend in Kraft bleiben sollen, hat die Politik erste behutsame Lockerungen verkündet. Ein Schritt für die Rückkehr zur Normalität ist damit getan. Für viele Arbeitgeber stellt sich nunmehr die Frage: Was ist bei der (vollen) Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit zu beachten? Ein wichtigen Teilaspekt bildet der am 16. April 2020 veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („Arbeitsschutzstandard“). Dieser Standard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll dazu dienen, bundesweit klare und verbindliche Standards zu haben. Insbesondere die Unfallversicherungsträger sind jedoch dazu aufgerufen diese Standards branchenspezifisch weiterzuentwickeln. Was es mit diesem Arbeitsschutzstandard auf sich hat und welche Punkte Arbeitgeber darüber hinaus beachten müssen, um Ihren Betrieb schnell und effektiv wieder aufzunehmen, haben wir im Folgenden zusammengefasst:

von Anne KleffmannTim Wybitul

Betriebsratsbeschlüsse sollen zukünftig auch gelten, wenn sie über virtuelle Konferenzen zustande kommen.  

Die Bundesregierung hat gestern angekündigt, durch entsprechende Gesetzesänderungen Betriebs- und Personalratsbeschlüsse per Video- und Telefonkonferenz zulassen zu wollen. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten und für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben.

by Oliver SeilerCamilla Kehler-WeißDavid RathAlexandre MaturanaIsabel Willius

The German government has established a new ESF to counter liquidity shortages and strengthen the equity base of distressed companies.

A central part of the comprehensive support measures for the German economy to counter the effects of the COVID-19 pandemic is the Act on the Establishment of an Economic Stabilization Fund (Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, or WStFG) adopted by the Bundestag on March 25, 2020, and approved by the Bundesrat on March 27. The law extends the regulatory framework created during the 2008 financial crisis, which paved the way for federal investments in distressed banks. Going forward, the law will apply not only to the banking sector, but also to certain companies in the real economy. Article 1 WStFG amends the Financial Market Stabilization Fund Act and renames it the Stabilization Fund Act (Stabilisierungsfondsgesetz, or StFG). In addition to the Financial Market Stabilization Fund, which will continue to exist, a second economic stabilization fund (ESF) for companies in the real economy will be established. This ESF may provide guarantees for corporate liabilities (Sec. 21 StFG) and may also participate in the recapitalization of companies by, inter alia, acquiring debt instruments, entering into silent partnerships, and acquiring shares in companies (Sec. 22 StFG).

von Oliver Seiler, Camilla Kehler-WeißDavid Rath, Alexandre Maturana, Isabel Willius

Reaktion auf Covid-19 Krise: Der Gesetzgeber ebnet den Weg für eine Beteiligung des Bundes an notleidenden Unternehmen.

Zentraler Bestandteil der umfassenden Hilfsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft zum Ausgleich der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie ist das am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedete und am 27. März 2020 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG). Das Gesetz erweitert den während der Finanzkrise 2008 geschaffenen Regelungsrahmen, der den Weg für Bundesbeteiligungen an notleidenden Banken geebnet hat. Dieser gilt künftig neben dem Bankensektor auch für bestimmte Unternehmen der Realwirtschaft. Das Gesetz ändert hierfür zunächst in Art. 1 das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und benennt es in Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) um. Neben dem weiterhin bestehenden Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) wird nunmehr ein zweiter Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für Unternehmen der Realwirtschaft errichtet. Der WSF kann zum einen Garantien für Unternehmensverbindlichkeiten übernehmen (§ 21 StFG). Er kann sich darüber hinaus aber auch an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, u.a. durch den Erwerb von schuldrechtlichen Instrumenten, das Eingehen stiller Beteiligung und den Erwerb von Unternehmensanteilen (§ 22 StFG). Art. 2 WStFG ändert das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und benennt es in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG) um. Das WStBG modifiziert verschiedene gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, um die schnelle und rechtssichere Durchführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dem StFG zu erleichtern.

Die COVID-19-Krise stellt viele Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Zusammenbruch der Lieferketten, Produktionsstopps und Nachfrageeinbrüche bei weitgehend gleich bleibender Belastung durch Fixkosten führen bei einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Die Politik hat in den vergangenen Wochen bereits vielfältige Maßnahmenpakete angekündigt und zügig umgesetzt. Finanzierungshilfen werden dabei sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene und aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen gewährt.

Für einen optimalen Überblick über die wesentlichen (direkten) Finanzierungshilfen des Staates, die deutsche Unternehmen beantragen können, haben wir diese für Sie

von Dr. Tobias Larisch, Sebastian Goslar, Dr. Rainer Traugott, Dr. Oliver Seiler, Dr. Dirk Kocher

In Krisenzeiten haben Manager besondere Herausforderungen zu bewältigen. Dieser aktuelle Beitrag gibt einen schnellen Überblick über die wesentlichen Gesichtspunkte.

Die Corona-Krise stellt auch das Management von Unternehmen vor große Herausforderungen. Die Lage ist komplex, unübersichtlich und ändert sich mit immenser Geschwindigkeit.

Das Management eines Unternehmens ist in einer solchen Krisensituation in besonderem Maße gefordert. Damit geht einher, dass die Anforderungen an die Sorgfalt, die es dem Unternehmen schuldet, im Vergleich zu „normalen Zeiten“ gesteigert sind. Zur Haftungsvermeidung verdienen die folgenden fünf Grundsätze der Hervorhebung:

Von Torsten Volkholz, Otto von Gruben und Maximilian Berenbrok

Nach einem heute beschlossenen Gesetz werden Mieter vor Kündigungen durch Vermieter geschützt, die in vielen Fällen keinen ähnlichen Schutz vor einer Kündigung ihrer Finanzierung erhalten.

Gesetz zur Änderung des deutschen Mietrechts

Angesichts der hoheitlichen Maßnahmen, die als Reaktion auf die Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, werden viele Unternehmen erhebliche Einkommensverluste erleiden. In der Folge werden Mieter möglicherweise nicht in der Lage sein, ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung nachzukommen und zugleich nach deutschem Recht keine Möglichkeiten zur Mietminderung oder außerordentlichen Kündigung haben. Lediglich ein Anpassungs- oder Kündigungsrecht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist denkbar, dies jedoch stets nur in besonderen Einzelfällen.

Vor diesem Hintergrund schützt der deutsche Gesetzgeber Mieter vor Kündigungen durch ihre Vermieter, die sich auf ausstehende Mieten für die Monate April bis Juni 2020 beziehen. Das Gesetz hat am 25. März 2020 den Bundestag passiert und wurde heute vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz besagt im Wesentlichen das Folgende: