von Tim WybitulDr. Isabelle BramsAnne KleffmannDr. Tobias Leder

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz wird damit noch vor der Bundestagswahl in Kraft treten. Die verabschiedete Gesetzesfassung sieht auch eine Regelung zur datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats vor. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde die geplante Regelung noch um klarstellende Formulierungen zum Verhältnis zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem ergänzt. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz legt der Gesetzgeber fest, dass der Betriebsrat in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil des Unternehmens ist und seine Datenverarbeitungen der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegen. Diese gesetzliche Klarstellung einer intensiv diskutierten und für die Praxis relevanten Rechtsfrage. Allerdings wirft die getroffene Regelung auch neue Fragen auf.

Von: Tim Wybitul, Dr. Isabelle Brams, Anne Kleffmann, Dr. Tobias Leder

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat im Februar 2021 eine Meldung veröffentlicht, nach der das damals als Betriebsrätestärkungsgesetz bezeichnete Gesetzesvorhaben zur Stärkung der Rechte der Betriebsräte gescheitert sei. Nun hat das Bundeskabinett überraschend einen nahezu unveränderten Entwurf als Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Wie bereits der frühere Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz trifft nun auch der Kabinettsentwurf für ein Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Regelung zur datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats. Damit bringt das Kabinett eine gesetzliche Klarstellung für die bislang sehr breit diskutierte und für die Praxis sehr relevante Rechtsfrage auf den Weg. Allerdings wirft die getroffene Regelung auch neue Fragen auf.

von Tim Wybitul, Anne Kleffmann, Dr. Tobias LederDr. Isabelle Brams

Nach einer Meldung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist das geplante Gesetzesvorhaben zur Stärkung der Rechte der Betriebsräte (Betriebsratsstärkungsgesetz) gescheitert. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu erleichtern. Insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz von Initiatoren für Betriebsratswahlen soll es zu inhaltlichen Konflikten gekommen sein. Vor dem Hintergrund der immer näher rückenden Bundestagswahl im September dieses Jahres erscheint ein Kompromiss zu diesen Fragen und damit eine Reform des Betriebsverfassungsrechts immer unwahrscheinlicher. Das Betriebsratsstärkungsgesetz hatte unter anderem auch eine Regelung zur datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats vorgesehen. Die entsprechende – weit diskutierte – Rechtsfrage bleibt damit weiterhin ungeklärt.

Überblick

Betriebsräte verarbeiten typischerweise eine Vielzahl von personenbezogenen Daten über Beschäftigte. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Betriebsrat solche Datenverarbeitungen als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO durchführt oder – wie nach der früheren Rechtslage – als Teil des Arbeitgebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem. Im Kern der Diskussion steht die Frage, ob der Betriebsrat  gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO eigenständig über die Zwecke und Mittel von Datenverarbeitungen entscheidet.

von Dr. Wolf-Tassilo Böhm, Isabelle Brams

Die Vorgaben der DSGVO gelten bekanntlich auch für Datenverarbeitungen im Beschäftigungskontext. Viele Rechtsfrage warten in diesem Bereich noch auf eine gerichtliche Klärung. Es überrascht daher nicht, dass sich auch die Arbeitsgerichte seit der Geltung der DSGVO zunehmend mit Fragen zum Datenschutz befassen müssen. Dr. Wolf-Tassilo Böhm und Dr. Isabelle Brams haben „Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unter der DSGVO“ für die Fachzeitschrift NZA-RR in einem systematischen Überblick analysiert. Der Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlags hier abrufbar.

Die nachstehende Übersicht fasst die wesentlichen Kernaussagen des Aufsatzes zusammen:

von Tim Wybitul, Dr. Tobias Leder, Dirk Schnelle, Joachim Grittmann

Was ist bei der Rückkehr zur betrieblichen Normalität zu beachten?

Auch wenn die derzeit geltenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie jedenfalls bis zum 3. Mai 2020 weitgehend in Kraft bleiben sollen, hat die Politik erste behutsame Lockerungen verkündet. Ein Schritt für die Rückkehr zur Normalität ist damit getan. Für viele Arbeitgeber stellt sich nunmehr die Frage: Was ist bei der (vollen) Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit zu beachten? Ein wichtigen Teilaspekt bildet der am 16. April 2020 veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („Arbeitsschutzstandard“). Dieser Standard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll dazu dienen, bundesweit klare und verbindliche Standards zu haben. Insbesondere die Unfallversicherungsträger sind jedoch dazu aufgerufen diese Standards branchenspezifisch weiterzuentwickeln. Was es mit diesem Arbeitsschutzstandard auf sich hat und welche Punkte Arbeitgeber darüber hinaus beachten müssen, um Ihren Betrieb schnell und effektiv wieder aufzunehmen, haben wir im Folgenden zusammengefasst:

von Anne KleffmannTim Wybitul

Betriebsratsbeschlüsse sollen zukünftig auch gelten, wenn sie über virtuelle Konferenzen zustande kommen.  

Die Bundesregierung hat gestern angekündigt, durch entsprechende Gesetzesänderungen Betriebs- und Personalratsbeschlüsse per Video- und Telefonkonferenz zulassen zu wollen. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten und für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben.

by Joachim Grittmann

First districts in Bavaria impose curfews — further measures on the horizon.

On 18 March 2020, the District of Tirschenreuth issued a curfew for the town of Mitterteich based on the German Infection Protection Act (Infektionsschutzgesetz, IfSG). A similar measure has been adopted for at least two further municipalities. Meanwhile, the Bavarian state government has publicly considered imposing a curfew for the entire state of Bavaria if necessary. Other federal states (Bundesländer) may soon follow suit.

Since the adoption of a general order (Allgemeinverfügung) in this regard, the territory of the town of Mitterteich is subject to a curfew until 2 April 2020. This means people are generally forbidden to leave home without good reason. However, certain errands (i.e., to cover the needs of daily life) or journeys to and from the workplace remain permitted. Any further curfews are likely to have a similar objective.

Curfews do not just affect private individuals. Businesses will also need to take certain measures.

von: Joachim Grittmann

Erste Landkreise in Bayern erlassen Ausgangssperren – Ausweitung bereits angedroht

Das Landratsamt Tirschenreuth hat am 18. März 2020 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) eine Ausgangssperre für die Stadt Mitterteich erlassen. Eine ähnliche Maßnahme wurde heute für zumindest zwei weitere Gemeinden erlassen. Unterdessen hat auch die Bayerische Staatsregierung öffentlich in Erwägung gezogen, bei Bedarf eine Ausgangssperre für den gesamten Freistaat zu erlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zeitnah andere Bundesländer nachziehen werden.

Für das Gebiet der Stadt Mitterteich gilt seit Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung bis einschließlich 2. April 2020 eine Ausgangssperre. Die bedeutet, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund grundsätzlich untersagt ist. Bestimmte Besorgungen (etwa zur Deckung des Bedarfs täglichen Lebens) oder aber die Wege von und zur Arbeitsstätte bleiben weiterhin erlaubt. Künftige Ausgangssperren werden in die gleiche Richtung gehen.

Ausgangssperren betreffen nicht nur Privatpersonen. Auch Unternehmen müssen weitere Vorkehrungen treffen.

by Anne KleffmannDr. Tobias Leder

A new federal regulation provides initial guidance on the requirements for short-time work and receipt of short-time compensation.

Key Points:

  • The regulation outlines requirements for:
  • The efficient introduction of short-time working
  • Receiving short-time working compensation
  • The duration and amount of the short-time working compensation

On 13 March 2020, the German Bundestag and Bundesrat passed a law (the so-called “Arbeit-von-Morgen Act,” or  “Work of Tomorrow Act”) in an expedited procedure to temporarily improve the regulations for short-time working compensation in response to the COVID-19 crisis. The legislation aims to support the economy and labor market, based on the recognition that the COVID-19 crisis will result in considerable work absences.

Short-time work is the temporary reduction of working hours with a corresponding reduction in pay. Short-time work zero is the complete cessation of work. The purpose of short-time work is to temporarily relieve the company’s financial burden by reducing personnel costs while maintaining jobs. The loss of remuneration of the employees is usually (partially) compensated by short-time work compensation from the employment agency.

The new law enables the German federal government to facilitate the receipt of short-time work benefits, as well as to extend the benefits by means of a temporary decree regulation that will come into effect retroactively as per 1 March 2020.

von Anne Kleffmann und Dr. Tobias Leder

Erläuterungen zu Kurzarbeit und Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß neuer Gesetzeslage in der Corona-Krise.

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts. Wird die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt, spricht man von der sogenannten Kurzarbeit Null. Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Unternehmens durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Der Entgeltausfall der Arbeitnehmer wird in der Regel durch Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit (teilweise) ausgeglichen.

Wesentliche Punkte:

  • Voraussetzungen für die wirksame Einführung von Kurzarbeit
  • Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes

Da es aufgrund der Corona-Krise zu erheblichen Arbeitsausfällen kommt, haben Bundestag und Bundesrat zur Unterstützung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt am 13. März 2020 im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen (sogenanntes „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“). Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.