Von Tim WybitulDr. Isabelle Brams

Die Frage, wie weit das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO reicht, ist in der Praxis heftig umstritten. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr erstmalig ein oberstes Bundesgericht zu dieser Frage Stellung genommen. Mit seinem Urteil vom 27. April 2021 hat der 2. Senat des BAG eine Revision abgewiesen, die auf „Überlassung einer Kopie von E-Mails“ gerichtet war. Ein solcher Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig (Az. 2 AZR 342/20). Das BAG konnte damit offenlassen, wie weit das Recht auf Erhalt einer Kopie in der Praxis konkret auszulegen ist. Zudem konnte der Senat so auf eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) verzichten. Damit wird die Rechtsfrage weiterhin für Diskussionen sorgen.

von Tim Wybitul

Deutsche Gerichte sprechen Klägern zunehmend Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen zu. Beklagte Unternehmen mussten hierbei immaterielle Schäden von bis zu 5.000 Euro ersetzen.  Derartige Schadensersatzforderungen bergen erhebliche Risiken für Unternehmen, denn sie betreffen oft eine Vielzahl möglicher Kläger und beruhen auf sehr ähnlichen oder sogar identischen Sachverhalten. Daher lassen sie sich mit überschaubarem Aufwand massenhaft geltend machen.

Der Überblick in der aktuellen NJW stellt die den Beklagten drohenden Risiken und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO

by Tim Wybitul,  Dr. Christoph Baus,  Dr. Isabelle Brams

The German Federal Constitutional Court has ruled that the Court of Justice of the European Union (CJEU) needs to clarify if the General Data Protection Regulation (GDPR) provides for a materiality threshold for GDPR damage claims. The decision overturns a judgment of the Goslar Local Court of 27 September 2019 regarding the unlawful sending of an advertising email.

The fact that the Federal Constitutional Court took the insignificant case

von Tim Wybitul,  Dr. Christoph Baus,  Dr. Isabelle Brams

Das BVerfG hat in einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss klargestellt, dass die Frage nach einer Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche abschließend durch den EuGH zu klären ist (Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19).

I.                   Ausgangsverfahren

In dem genannten Beschluss hob das BVerfG ein Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 auf. In dem Urteil ging es um den unrechtmäßigen Versand einer Werbe-E-Mail. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass dem Kläger kein nach Art. 82 DSGVO auszugleichender Schaden entstanden sei. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung durch die Werbe-E-Mail habe die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten und sei daher nicht zu erstatten.

Der Kläger legte zunächst eine Anhörungsrüge beim Amtsgericht ein, welche ebenfalls erfolglos bliebt. Daraufhin erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Er argumentierte, dass die Entscheidung sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe. Denn das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem EuGH die Frage der Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche zur Vorabentscheidung vorzulegen.

von Tim Wybitul

Die Latham DSGVO-Schadensersatztabelle gibt einen Überblick über aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte zu Schmerzensgeldern nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Tabelle fasst Urteile übersichtlich zusammen, die Klägern immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen zusprechen. Zudem zeigt sie, welche Verstöße zu welchen Schadenssummen führen. Darüber hinaus zeigt die Latham DSGVO-Schadensersatztabelle auch weitere Entscheidungen, die wichtige Fragestellungen bei der Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz betreffen. Die Tabelle finden Sie hier – diese wird auch künftig regelmäßig mit neuen Entscheidungen aktualisiert.

By Alice Fisher and Prof. Dr. Thomas Grützner

Recent developments include updated DOJ compliance guidance, a continued rise in FCPA proceedings and penalties, and new investigatory approaches in light of the pandemic.

2020 saw many important developments in US white collar enforcement, driven by Administration priorities, business trends and practices, and the realities of COVID-19. The legal and business communities paid particular attention to the US Department of Justice’s (DOJ’s) updated guidance on “Evaluation of Corporate Compliance Programs,” the growing number of contentious Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) proceedings (matched by significant penalties), and the impact of the COVID-19 pandemic on investigative strategies by regulators and corporate compliance programs. Now, with the United States transitioning to a new administration, it is yet to be seen whether these trends will continue and what other changes may be in store.

DOJ’s Updated Guidance on Evaluation of Corporate Compliance Programs

The DOJ issued a number of updates to its guidance in recent years, providing companies and the defense bar with additional transparency into the US government’s priorities and expectations.  In 2020, the DOJ and US Securities and Exchange Commission (SEC) issued an updated FCPA Resource Guide (which largely codified well-established policy, case law, and enforcement updates); and in June 2020 the DOJ issued updated guidance for prosecutors evaluating corporate compliance programs. The updated guidance includes the following key enhancements and clarifications. For more information, see this Latham Client Alert.

by Dr. Christoph Baus, Tim Wybitul and Stefan Patzer

Recent developments in the area of collective redress will redefine the litigation landscape in Germany and throughout Europe.

Mass actions have been on the rise throughout Europe for some time. In 2020, the balance clearly tipped towards a more plaintiff-friendly environment. Most importantly, the EU passed a new directive on representative actions that will implement an EU-wide collective redress regime. Traditional mass actions have spiked, too, and a particular area of focus for many companies should be GDPR-related claims, a segment of the market that saw a number of troublesome judgments in 2020. Finally, legal tech companies and litigation funding received a big boost from the German Federal Court of Justice (FCJ), and now the German lawmakers is getting involved.

von Dr. Christoph A. BausStefan Patzer und Dr. Christoph von Laufenberg

Trotz eines für sie positiven BGH-Urteils ist der von vielen erwartete Triumphzug der Legal Techs ausgeblieben. Nun müssen sie sogar neue Konkurrenz fürchten.

Der mit der Lexfox Entscheidung zunächst erwartete Triumphzug der Legal-Tech-Branche ist bislang ausgeblieben, vielmehr hat sie mehrere unerwartete Rückschläge hinnehmen müssen. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells ändert nichts daran, dass der Einzelfall weiterhin Tücken bereithält. Mit der geplanten Reform des anwaltlichen Berufsrechts und der

von Stefan Patzer, Dr. Christoph von Laufenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. November 2020 (XI ZR 171/19) in einem mit Spannung erwarteten Urteil die Musterfeststellungsklage eines Verbrauchervereins mangels Klagebefugnis für unzulässig erklärt: „Qualifizierte Einrichtungen“ müssen die gesetzlichen Anforderungen nicht nur auf dem Papier erfüllen, sondern auch in der gelebten Praxis. Damit wird ein Unterwandern der strengen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage durch kommerzielle Kläger weiter erschwert. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier abrufen.

Hintergrund des Verfahrens

In dem Verfahren hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) eine Musterfeststellungsklage im Zusammenhang mit dem sogenannten „Widerrufs-Joker“ bei Darlehensverträgen erhoben, der derzeit die Gerichte quer durch die Republik beschäftigt. Verbraucher können abgeschlossene Verträge auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zum „Widerrufs-Joker“ im Versicherungsrecht. Die SfB wollte im Wege der Musterfeststellungsklage mehrere Feststellungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und den Widerrufsfolgen bei einem Kfz-Finanzierungsdarlehensvertrag erreichen. Ebenso wie die Vorinstanz hat sich der BGH nicht mit diesen Rechtsfragen befasst. Vielmehr hat er die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und damit die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.

Musterfeststellungsklage darf nur erheben, wer qualifizierte Einrichtung ist

von Dr. Christoph A. BausStefan Patzer und und Dr. Christian Steger

On November 24, 2020, the European Parliament agreed to a new directive for the implementation of an EU-wide collective redress regime that will change the litigation landscape.

Watch our short video to learn more about:

  • Consumers’ opportunities to enforce their rights
  • Simplification of collective cross-border action
  • Differences to the German Declaratory Model Action
  • Questions triggered by the EU Member States’ discretion to implement procedural rules and requirements