von Tim WybitulStefan Patzer Dr. Isabelle Brams und Constanze Köttgen

Das Umfeld für datenschutzrechtliche Sammelklagen wird seit Jahren immer klägerfreundlicher. Gerade die Geltendmachung von immateriellen Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO hat sich zu einem beliebten Geschäftsfeld entwickelt, das durch diverse Gerichtsentscheidungen und Maßnahmen des Gesetzgebers immer weiter beflügelt wurde. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden wollen die entsprechenden Klagebefugnisse von Verbraucherverbänden in Zukunft noch weiter stärken. Im Juni 2022 hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einstimmig den Beschluss gefasst, sich über weitere Klagemöglichkeiten mit der Verbraucherzentrale Bundesverband auszutauschen.

Die Schlussanträge des zuständigen Generalanwalts am EuGH Campos Sánchez-Bordona im Verfahren Rs. C-300/21 könnten insofern eine Trendwende einleiten, da sie strenge Anforderungen an die Geltendmachung von immateriellen datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen stellen.

von Stefan Patzer und Constanze Köttgen

Der EuGH hat Ende April die Klagebefugnisse von Verbraucherschutzverbänden gestärkt, weitere richtungsweisende Entscheidungen stehen bevor. 

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Massenklagen wegen Datenschutzverstößen kontinuierlich zugenommen. Neben den traditionell auf diesem Gebiet tätigen Verbraucherschutzverbänden tummeln sich seit einiger Zeit auch zahlreiche Rechtsdienstleister, Legal Tech-Unternehmen und Prozessfinanzierer, die Verbrauchern gegen eine Beteiligung am Erlös die Durchsetzung ihrer Ansprüche anbieten. Viele der damit zusammenhängenden Fragen warten indes noch auf Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die zeitnah anstehenden Entscheidungen werden Aufschluss geben, wie es mit dem neuen Geschäftsfeld der datenschutzbezogenen Sammelklagen weitergeht, und ob sich die privaten Anbieter dauerhaft etablieren können.

Darüber hinaus stehen aber auch für die Verbraucherschutzverbände grundlegende Änderungen an, insbesondere durch die anstehende Umsetzung der EU-Verbandsklage in deutsches Recht. In seinem Urteil vom 28. April 2022 (C-319/20) hat der EuGH die Rolle der Verbraucherschutzverbände vorerst gestärkt. Sie können Datenschutzverstöße fortan auch ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte der betroffenen Personen geltend machen.

von Tim Wybitul

Kläger und spezialisierte Anbieter können mit Massenklagen wegen Datenschutzverstößen viel Geld verdienen. Die Preisfrage bei Meldungen über Datenpannen oder sonstige mögliche Datenschutzverstöße: Wer freut sich darüber? Die Opfer, die deshalb klagen und die Anwälte auf beiden Seiten. Denn für sie können Fehler beim Datenschutz sehr lukrativ sein.

Lesen Sie mehr dazu auf dem Management-Blog der WiWo. Der Gastbeitrag zeigt das Geschäftsmodell der Kläger und spezialisierten Anbieter und die aktuelle Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz. Er zeigt, welche Risiken

von Tim Wybitul

In den USA bezeichnet der Begriff „Data Privacy Litigation“ Gerichtsverfahren, in denen der Datenschutz eine entscheidende Rolle spielt. Auch in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU nimmt die Anzahl solcher Prozesse stetig zu. Im Mittelpunkt stehen hier die besonderen haftungsrechtlichen Regelungen der DSGVO, insbesondere Bußgelder und Schadensersatzverfahren. Ein in der aktuellen Zeitschrift für Datenschutz (ZD) veröffentlichter Überblick fasst wesentliche aktuelle Entwicklungen zusammen und gibt einen Ausblick über künftige Brennpunkte.

Der Abdruck erscheint mit freundlicher Genehmigung des

by Dr. Christoph Baus, Tim Wybitul and Stefan Patzer

Recent developments in the area of collective redress will redefine the litigation landscape in Germany and throughout Europe.

Mass actions have been on the rise throughout Europe for some time. In 2020, the balance clearly tipped towards a more plaintiff-friendly environment. Most importantly, the EU passed a new directive on representative actions that will implement an EU-wide collective redress regime. Traditional mass actions have spiked, too, and a particular area of focus for many companies should be GDPR-related claims, a segment of the market that saw a number of troublesome judgments in 2020. Finally, legal tech companies and litigation funding received a big boost from the German Federal Court of Justice (FCJ), and now the German lawmakers is getting involved.

von Dr. Christoph A. BausStefan Patzer und Dr. Christoph von Laufenberg

Trotz eines für sie positiven BGH-Urteils ist der von vielen erwartete Triumphzug der Legal Techs ausgeblieben. Nun müssen sie sogar neue Konkurrenz fürchten.

Der mit der Lexfox Entscheidung zunächst erwartete Triumphzug der Legal-Tech-Branche ist bislang ausgeblieben, vielmehr hat sie mehrere unerwartete Rückschläge hinnehmen müssen. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells ändert nichts daran, dass der Einzelfall weiterhin Tücken bereithält. Mit der geplanten Reform des anwaltlichen Berufsrechts und der

von Stefan Patzer, Dr. Christoph von Laufenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. November 2020 (XI ZR 171/19) in einem mit Spannung erwarteten Urteil die Musterfeststellungsklage eines Verbrauchervereins mangels Klagebefugnis für unzulässig erklärt: „Qualifizierte Einrichtungen“ müssen die gesetzlichen Anforderungen nicht nur auf dem Papier erfüllen, sondern auch in der gelebten Praxis. Damit wird ein Unterwandern der strengen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage durch kommerzielle Kläger weiter erschwert. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier abrufen.

Hintergrund des Verfahrens

In dem Verfahren hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) eine Musterfeststellungsklage im Zusammenhang mit dem sogenannten „Widerrufs-Joker“ bei Darlehensverträgen erhoben, der derzeit die Gerichte quer durch die Republik beschäftigt. Verbraucher können abgeschlossene Verträge auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zum „Widerrufs-Joker“ im Versicherungsrecht. Die SfB wollte im Wege der Musterfeststellungsklage mehrere Feststellungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und den Widerrufsfolgen bei einem Kfz-Finanzierungsdarlehensvertrag erreichen. Ebenso wie die Vorinstanz hat sich der BGH nicht mit diesen Rechtsfragen befasst. Vielmehr hat er die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und damit die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.

Musterfeststellungsklage darf nur erheben, wer qualifizierte Einrichtung ist

von Dr. Christoph A. BausStefan Patzer und und Dr. Christian Steger

On November 24, 2020, the European Parliament agreed to a new directive for the implementation of an EU-wide collective redress regime that will change the litigation landscape.

Watch our short video to learn more about:

  • Consumers’ opportunities to enforce their rights
  • Simplification of collective cross-border action
  • Differences to the German Declaratory Model Action
  • Questions triggered by the EU Member States’ discretion to implement procedural rules and requirements

Tim WybitulDr. Isabelle Brams

Das LG Darmstadt ist eines der ersten deutschen ordentlichen Gerichte, die ein Unternehmen zu Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verurteilt haben. Das Gericht hat einem Kläger 1.000 Euro an immateriellen Schadenersatz zugesprochen (Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19).

In der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) erklären Tim Wybitul und Dr. Isabelle Brams das für die Praxis wichtige Urteil, zeigen seine Folgen für die Praxis und geben einen Ausblick über die weitere Entwicklung bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO.

Das Urteil und die Besprechung können Sie mit freundlicher Genehmigung des Verlag C. H. Beck hier abrufen.

von Tim Wybitul und Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Das Landgericht Bonn hat am 11. November 2020 erstmals in einem Bußgeldverfahren ein Urteil erlassen:

„Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt.“