Beitrag von Jörn Kassow
Wenn mit der Aufstellung eines Bebauungsplans neues Baurecht geschaffen werden soll, setzt dessen Ausnutzung nicht unbedingt voraus, dass das Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans abgewartet wird. Vielmehr kann das neu geschaffene Baurecht unter den Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch vorzeitig ausgenutzt werden. Dies bietet für den Bauherrn die Chance einer frühzeitigeren Verwirklichung seines Bauvorhabens, beinhaltet aber auch gewisse Risiken.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine solche vorzeitige Ausnutzung des Baurechts sind in § 33 Abs. 1 BauGB geregelt. Hiernach muss der Bebauungsplan insbesondere das sog. Stadium der Planreife erreicht haben, das einen hinreichend verlässlichen Schluss auf die zu erwartenden, zukünftigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zulässt. Weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass der Bauherr gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt.