von Tim Wybitul
Überblick
Immer mehr Kläger fordern immateriellen Schadensersatz von Unternehmen, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Dementsprechend kommen auch immer mehr Fälle vor Gericht. Allein das deutsche Latham-Team verteidigt Mandanten gegen mehrere tausend Anspruchsteller in solchen Verfahren – Tendenz deutlich steigend. Mittlerweile gibt es auch bereits eine Vielzahl von Entscheidungen zu Schmerzensgeldforderungen wegen tatsächlichen oder vermuteten Verstößen gegen die DSGVO. Diese Entscheidungen finden Sie übersichtlich zusammengefasst und regelmäßig aktualisiert in der Latham DSGVO-Schadensersatztabelle.
Anders als etwa in Österreich gibt es aber bislang kaum Entscheidungen deutscher Obergerichte zur Anwendung von Art. 82 DSGVO. Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang 2021, dass letztinstanzlich tätige Gerichte Klagen auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, der vom Kläger erlittene Schaden habe eine gewisse Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Kommt es für Entscheidungen deutscher Gerichte allein auf die Auslegung der DSGVO als europäische Verordnung an, muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Lesen Sie hier unsere Zusammenfassung zur Entscheidung des BVerfG.