von Oliver Seiler, Camilla Kehler-WeißDavid Rath, Alexandre Maturana, Isabel Willius

Reaktion auf Covid-19 Krise: Der Gesetzgeber ebnet den Weg für eine Beteiligung des Bundes an notleidenden Unternehmen.

Zentraler Bestandteil der umfassenden Hilfsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft zum Ausgleich der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie ist das am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedete und am 27. März 2020 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG). Das Gesetz erweitert den während der Finanzkrise 2008 geschaffenen Regelungsrahmen, der den Weg für Bundesbeteiligungen an notleidenden Banken geebnet hat. Dieser gilt künftig neben dem Bankensektor auch für bestimmte Unternehmen der Realwirtschaft. Das Gesetz ändert hierfür zunächst in Art. 1 das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und benennt es in Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) um. Neben dem weiterhin bestehenden Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) wird nunmehr ein zweiter Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für Unternehmen der Realwirtschaft errichtet. Der WSF kann zum einen Garantien für Unternehmensverbindlichkeiten übernehmen (§ 21 StFG). Er kann sich darüber hinaus aber auch an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, u.a. durch den Erwerb von schuldrechtlichen Instrumenten, das Eingehen stiller Beteiligung und den Erwerb von Unternehmensanteilen (§ 22 StFG). Art. 2 WStFG ändert das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und benennt es in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG) um. Das WStBG modifiziert verschiedene gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, um die schnelle und rechtssichere Durchführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dem StFG zu erleichtern.