von Tim Wybitul, Anne Kleffmann, Dr. Tobias Leder, Dr. Isabelle Brams
Nach einer Meldung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist das geplante Gesetzesvorhaben zur Stärkung der Rechte der Betriebsräte (Betriebsratsstärkungsgesetz) gescheitert. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu erleichtern. Insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz von Initiatoren für Betriebsratswahlen soll es zu inhaltlichen Konflikten gekommen sein. Vor dem Hintergrund der immer näher rückenden Bundestagswahl im September dieses Jahres erscheint ein Kompromiss zu diesen Fragen und damit eine Reform des Betriebsverfassungsrechts immer unwahrscheinlicher. Das Betriebsratsstärkungsgesetz hatte unter anderem auch eine Regelung zur datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats vorgesehen. Die entsprechende – weit diskutierte – Rechtsfrage bleibt damit weiterhin ungeklärt.
Überblick
Betriebsräte verarbeiten typischerweise eine Vielzahl von personenbezogenen Daten über Beschäftigte. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Betriebsrat solche Datenverarbeitungen als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO durchführt oder – wie nach der früheren Rechtslage – als Teil des Arbeitgebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem. Im Kern der Diskussion steht die Frage, ob der Betriebsrat gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO eigenständig über die Zwecke und Mittel von Datenverarbeitungen entscheidet.