Von Christian Thiele und Otto von Gruben

Bei der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer GmbH, z.B. einer Immobilie, bleibt ein Gesellschafterbeschluss nach einer neuen BGH-Entscheidung erforderlich; der BGH lässt allerdings offen, ob dieser notariell zu beurkunden ist.

Der BGH hat in einem Urteil vom 08.01.2019 (II ZR 364/18) entschieden, dass § 179a Abs. 1 AktG auf die GmbH keine entsprechende Anwendung findet. Er widerspricht damit der bislang ganz überwiegenden Ansicht, die einen beurkundeten Gesellschafterbeschluss für die Wirksamkeit eines Vertrages der GmbH über die Veräußerung ihres gesamten Vermögens nach § 179a AktG analog für erforderlich hält.

Es bleibt dabei: Änderungen eines Grundstückskaufvertrags sind nach bindender Auflassung formfrei zulässig

Von Christian Thiele

Nachdem die Auflassung für die Parteien bindend geworden ist, sind formlose Änderungen des Grundstückskaufvertrags nach Auffassung des BGH möglich. Dies gilt auch dann, wenn – wie üblich – treuhänderische Anweisungen an den Notar erteilt wurden.

Der BGH hat in einem Urteil vom 14. September 2018 (V ZR 213/17) entschieden, dass Änderungen eines Grundstückkaufvertrags nach Auflassung formlos möglich sind, wenn die Auflassung für die Parteien bindend geworden ist. Er hat damit seine Senatsentscheidung vom 28. September 1984 (V ZR 43/83) bestätigt und zudem festgestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Vollzug der Auflassung durch Anweisungen der Kaufvertragsparteien an den Notar vorübergehend gesperrt ist.