Bei der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer GmbH, z.B. einer Immobilie, bleibt ein Gesellschafterbeschluss nach einer neuen BGH-Entscheidung erforderlich; der BGH lässt allerdings offen, ob dieser notariell zu beurkunden ist.
Der BGH hat in einem Urteil vom 08.01.2019 (II ZR 364/18) entschieden, dass § 179a Abs. 1 AktG auf die GmbH keine entsprechende Anwendung findet. Er widerspricht damit der bislang ganz überwiegenden Ansicht, die einen beurkundeten Gesellschafterbeschluss für die Wirksamkeit eines Vertrages der GmbH über die Veräußerung ihres gesamten Vermögens nach § 179a AktG analog für erforderlich hält.