Von Tim WybitulDr. Isabelle Brams

Die Frage, wie weit das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO reicht, ist in der Praxis heftig umstritten. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr erstmalig ein oberstes Bundesgericht zu dieser Frage Stellung genommen. Mit seinem Urteil vom 27. April 2021 hat der 2. Senat des BAG eine Revision abgewiesen, die auf „Überlassung einer Kopie von E-Mails“ gerichtet war. Ein solcher Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig (Az. 2 AZR 342/20). Das BAG konnte damit offenlassen, wie weit das Recht auf Erhalt einer Kopie in der Praxis konkret auszulegen ist. Zudem konnte der Senat so auf eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) verzichten. Damit wird die Rechtsfrage weiterhin für Diskussionen sorgen.