Von Tim Wybitul

Was ändert sich durch das neue Modell der Datenschutzbehörden zur Berechnung von Bußgeldern?

Die deutschen Datenschutzbehörden haben heute ihr Modell zur Berechnung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgestellt. Eine Pressemeldung der DSK mit Erläuterungen und Hintergründen finden Sie hier. In der Vergangenheit war die Praxis bei der Verhängung von Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen sehr uneinheitlich. Die Datenschutzbehörden wollen das nun ändern. Sie haben ein Modell vorgestellt, das zu einer einheitlichen und vorhersehbaren Berechnung von wirksamen und abschreckenden Bußgeldern führen soll. Damit wird die Bemessung von Bußgeldern nach der DSGVO künftig auf eine neue Grundlage gestellt. Das Bußgeldmodell der Datenschutzbehörden kann gerade für größere Unternehmen und Konzerne zu sehr hohen Bußgeldern führen. Denn die Behörden berechnen die Bußgelder auf der Basis des Umsatzes der sogenannten „wirtschaftlichen Einheit“, also oftmals der Unternehmensgruppe.

Von Tim Wybitul

Die deutschen Datenschutzbehörden arbeiten an einem Modell zur Festlegung von wirksamen und abschreckenden Bußgeldern nach Art. 83 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die entsprechenden Abstimmungen finden in dem gemeinsamen Koordinationsgremium der deutschen Datenschutzbehörden statt, der „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ (Datenschutzkonferenz, DSK). Die DSK erarbeitet gegenwärtig ein Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen. Das Konzept soll eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bußgeldzumessung gewährleisten.

Neues Konzept zur Zumessung von DSGVO-Bußgeldern

Bereits am 22. Juni 2019 hatte die Berliner Datenschutzbehörde das vom Arbeitskreis Sanktionen der DSK erstellte Konzept zur Bußgeldzumessung in der Konferenz vorgestellt und erläutert. Die DSK begrüßte das vorgestellte Konzept mehrheitlich. Es sei eine geeignete Grundlage für die Zumessung von Bußgeldern. Damals bat die DSK den Arbeitskreis Sanktionen, das Bußgeldkonzept unter Einbeziehung der damit gemachten praktischen Erfahrungen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiterzuentwickeln. Das entsprechende Protokoll der DSK ist hier abrufbar.