von Dr. Christoph von Laufenberg

Das US-Recht unterwirft sich bekanntermaßen nur selten anderen Rechtsordnungen. Umso bemerkenswerter ist die im Juni veröffentliche Aktualisierung des Leitfadens des US-Justizministeriums (DOJ) zur Bewertung von Compliance-Programmen („Evaluation of Corporate Compliance Programs“): Diese enthält eine Öffnungsklausel, die den Eintritt fremder Rechtsordnungen in das US-Recht ermöglicht. Mittelbar sind damit nationale Vorgaben etwa des Strafprozessrechts, des Arbeitsrechts und des Datenschutzrechts von US-Strafverfolgungsbehörden zu berücksichtigen. Die Überarbeitung setzt neue Schwerpunkte, ansonsten bleibt der Leitfaden seiner bisherigen Linie treu.

USA als Vorreiter und Vorwirkung für Unternehmen in Deutschland

Von Dr. Max Hauser und Dr. Christoph von Laufenberg

Für das US-Kartellrecht kann diese Frage neuerdings mit einem klaren Ja beantwortet werden. Ein „effektives“ Kartellrechts-Compliance-Programm kann in den USA nun zu einer erheblichen Bußgeldreduzierung führen. Dies verkündete im Juli 2019 Makan Delrahim, stellvertretender Attorney General der Antitrust Division des US-Justizministeriums (Department of Justice, DOJ).

Die Antitrust Division des DOJ hat erkannt, dass die Implementierung von Compliance-Programmen und die damit einhergehende Compliance-Kultur in Unternehmen wesentlich zu einer effektiven Durchsetzung bzw. Einhaltung des Kartellrechts beiträgt. Die Schaffung von Anreizen zur Einführung von Compliance-Programmen durch Bußgeldminderungen ist daher ein richtiger Weg. Die neue Rechtslage in den USA hat bereits jetzt Auswirkungen auch auf Unternehmen diesseits des Atlantiks.