von Tim Wybitul, Valentino Halim, Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2020 (Cookie-Einwilligung II-Urteil) darüber entschieden, welche Anforderungen die an Einwilligungen von Website-Nutzern in den Einsatz von Cookies zu stellen sind. Danach dürfen Website-Betreiber für den Betrieb der Website nicht unbedingt erforderliche Cookies auf dem Endgerät eines Nutzers nur nach dessen vorheriger aktiver Einwilligung (sogenanntes Opt-in) setzen. Damit folgt der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 (Planet49-Urteil), dem er den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Der BGH hatte unter anderem über die Kernfrage zu entscheiden, auf welchem Wege Website-Betreiber Einwilligungen ihrer Nutzer in das Setzen und Auslesen von Cookies einholen müssen. Konkret stand in Streit, ob dies im Wege eines Opt-in erfolgen muss, oder ob auch das Nichtabwählen eines voragekreuzten Kästchens eine wirksame Einwilligung darstellt (sogenanntes Opt-out).