von Tim Wybitul, Dr. Wolf-Tassilo Böhm, Gail CrawfordMyria SaarinenCharlotte Guerin, Amy Smyth

Die Datenschutzorganisation noyb droht mit über 10.000 Beschwerden wegen möglicher rechtswidriger Verwendung von Cookies.

Am 31. Mai 2021 startete die Datenschutzorganisation noyb (die Abkürzung steht für „none of your business“) eine groß angelegte Kampagne, um möglicherweise rechtswidrige Cookie-Banner und unzulässigen Einsatz von Cookies und vergleichbaren Tracking-Technologien zu bekämpfen. In einer Pressemitteilung gab noyb an, bereits den Betreibern von mehr als 500 vielbesuchter Webseiten Entwürfe für Beschwerden übersandt zu haben. Noch im Laufe dieses Jahres planen die Datenschutzaktivisten nach eigenen Angaben, noch bis zu 10.000 weitere Beschwerden einzureichen.

von Tim Wybitul, Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Deutsche Datenschutzbehörden und Aktivisten ermitteln wegen Cookie-Einsatz. Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen. Drohen Webseitenbetreibern neben Bußgeldern und Nachteilen für das Geschäftsmodell „amerikanische Verhältnisse“ hinsichtlich Massenklagen auf Schadensersatz?

Die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz gehen gegen Unternehmen vor, die Daten über das Surf-Verhalten ihrer Nutzer in unzulässiger Weise verarbeiten. Viele Unternehmen verwenden Tracking-Technologien, um die Besucher ihrer (und anderer) Websites zu identifizieren und Nutzerprofile zu bilden. Aussagekräftige Informationen über besuchte Websites sowie angesehene oder gekaufte Produkte sind zum Bespiel oft bares Geld wert. Allerdings stellt das Datenschutzrecht hohe Anforderungen an das Sammeln und Auswerten solcher Nutzerdaten. Erst kürzlich hatten Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Bundesgerichtshof gleich mehrere Urteile gefällt, die Online-Tracking und vor allem auch die grenzüberschreitende Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten vor hohe Hürden stellen. Der vorliegende Beitrag beschreibt, welche Risiken drohen und mit welchen konkreten Schritten Unternehmen sie vermeiden oder reduzieren können.

von Tim Wybitul, Valentino Halim, Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2020 (Cookie-Einwilligung II-Urteil) darüber entschieden, welche Anforderungen die an Einwilligungen von Website-Nutzern in den Einsatz von Cookies zu stellen sind. Danach dürfen Website-Betreiber für den Betrieb der Website nicht unbedingt erforderliche Cookies auf dem Endgerät eines Nutzers nur nach dessen vorheriger aktiver Einwilligung (sogenanntes Opt-in) setzen. Damit folgt der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 (Planet49-Urteil), dem er den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Der BGH hatte unter anderem über die Kernfrage zu entscheiden, auf welchem Wege Website-Betreiber Einwilligungen ihrer Nutzer in das Setzen und Auslesen von Cookies einholen müssen. Konkret stand in Streit, ob dies im Wege eines Opt-in erfolgen muss, oder ob auch das Nichtabwählen eines voragekreuzten Kästchens eine wirksame Einwilligung darstellt (sogenanntes Opt-out).