Die COVID-19 Krise führt auch zu Veränderungen und Trends im Akquisitionsfinanzierungsmarkt und wirft viele Fragen auf: Welche neuen Möglichkeiten der Akquisitionsfinanzierung werden wir zukünftig häufiger sehen? Gibt es bei den Banken für Übernahmekredite eine neue Zurückhaltung, die einen weiteren Aufschwung für das Direct Lending bedeutet?

Welche Entwicklungen wir im Markt sehen erklärt Finanzierungs-Partner Thomas Weitkamp im Interview.

von Rainer Wilke, Dr, Harald SelznerFrank GrellJörn KowalewskiJoachim GrittmannDr. Ulrich KlockenbrinkElisabetta RighiniNatalia Solarova

Die zweite Änderung des Befristeten Rahmens erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von COVID-19 betroffen sind, staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital zu gewähren. Damit ist zu erwarten, dass die EU Kommission kurzfristig auch über die noch anhängige beihilferechtliche Notifizierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), für den die nun verabschiedeten Bedingungen vollumfänglich Anwendung finden werden, entscheidet.

Am 8. Mai 2020 verabschiedete die Europäische Kommission (Kommission) eine zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft während des COVID-19-Ausbruchs, um es den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Die Änderung des Rahmens trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und führt – im Lichte der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der bestehenden Bestimmungen – zusätzliche Klarstellungen und Korrekturen ein.

von Tim Wybitul, Dr. Dirk Schnelle, Dr. Wolf-Tassilo Böhm

Der vorliegende Überblick zeigt wesentliche Rahmenbedingungen für Betriebsvereinbarungen zu Gesundheits-Kontrollen, insbesondere in Bezug auf mögliche Infektionen durch den Corona-Virus und damit verbundene Ansteckungsgefahren. Er erleichtert Unternehmen den Wiedereinstieg in einen geregelten Produktions- und Arbeitsprozess. Bei Umsetzung der hier gezeigten Vorschläge können Arbeitgeber datenschutzrechtliche Risiken bei umfassenden Gesundheitskontrollen ihrer Mitarbeiter verringern. Dabei sollten sie auch den 16. April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („Arbeitsschutzstandard“) berücksichtigen (s. Link).

von Tim Wybitul, Dr. Tobias Leder, Dirk Schnelle, Joachim Grittmann

Was ist bei der Rückkehr zur betrieblichen Normalität zu beachten?

Auch wenn die derzeit geltenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie jedenfalls bis zum 3. Mai 2020 weitgehend in Kraft bleiben sollen, hat die Politik erste behutsame Lockerungen verkündet. Ein Schritt für die Rückkehr zur Normalität ist damit getan. Für viele Arbeitgeber stellt sich nunmehr die Frage: Was ist bei der (vollen) Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit zu beachten? Ein wichtigen Teilaspekt bildet der am 16. April 2020 veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („Arbeitsschutzstandard“). Dieser Standard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll dazu dienen, bundesweit klare und verbindliche Standards zu haben. Insbesondere die Unfallversicherungsträger sind jedoch dazu aufgerufen diese Standards branchenspezifisch weiterzuentwickeln. Was es mit diesem Arbeitsschutzstandard auf sich hat und welche Punkte Arbeitgeber darüber hinaus beachten müssen, um Ihren Betrieb schnell und effektiv wieder aufzunehmen, haben wir im Folgenden zusammengefasst:

von Anne KleffmannTim Wybitul

Betriebsratsbeschlüsse sollen zukünftig auch gelten, wenn sie über virtuelle Konferenzen zustande kommen.  

Die Bundesregierung hat gestern angekündigt, durch entsprechende Gesetzesänderungen Betriebs- und Personalratsbeschlüsse per Video- und Telefonkonferenz zulassen zu wollen. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten und für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben.

by Oliver SeilerCamilla Kehler-WeißDavid RathAlexandre MaturanaIsabel Willius

The German government has established a new ESF to counter liquidity shortages and strengthen the equity base of distressed companies.

A central part of the comprehensive support measures for the German economy to counter the effects of the COVID-19 pandemic is the Act on the Establishment of an Economic Stabilization Fund (Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, or WStFG) adopted by the Bundestag on March 25, 2020, and approved by the Bundesrat on March 27. The law extends the regulatory framework created during the 2008 financial crisis, which paved the way for federal investments in distressed banks. Going forward, the law will apply not only to the banking sector, but also to certain companies in the real economy. Article 1 WStFG amends the Financial Market Stabilization Fund Act and renames it the Stabilization Fund Act (Stabilisierungsfondsgesetz, or StFG). In addition to the Financial Market Stabilization Fund, which will continue to exist, a second economic stabilization fund (ESF) for companies in the real economy will be established. This ESF may provide guarantees for corporate liabilities (Sec. 21 StFG) and may also participate in the recapitalization of companies by, inter alia, acquiring debt instruments, entering into silent partnerships, and acquiring shares in companies (Sec. 22 StFG).

von Oliver Seiler, Camilla Kehler-WeißDavid Rath, Alexandre Maturana, Isabel Willius

Reaktion auf Covid-19 Krise: Der Gesetzgeber ebnet den Weg für eine Beteiligung des Bundes an notleidenden Unternehmen.

Zentraler Bestandteil der umfassenden Hilfsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft zum Ausgleich der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie ist das am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedete und am 27. März 2020 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG). Das Gesetz erweitert den während der Finanzkrise 2008 geschaffenen Regelungsrahmen, der den Weg für Bundesbeteiligungen an notleidenden Banken geebnet hat. Dieser gilt künftig neben dem Bankensektor auch für bestimmte Unternehmen der Realwirtschaft. Das Gesetz ändert hierfür zunächst in Art. 1 das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und benennt es in Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) um. Neben dem weiterhin bestehenden Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) wird nunmehr ein zweiter Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für Unternehmen der Realwirtschaft errichtet. Der WSF kann zum einen Garantien für Unternehmensverbindlichkeiten übernehmen (§ 21 StFG). Er kann sich darüber hinaus aber auch an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, u.a. durch den Erwerb von schuldrechtlichen Instrumenten, das Eingehen stiller Beteiligung und den Erwerb von Unternehmensanteilen (§ 22 StFG). Art. 2 WStFG ändert das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und benennt es in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG) um. Das WStBG modifiziert verschiedene gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, um die schnelle und rechtssichere Durchführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dem StFG zu erleichtern.

Die COVID-19-Krise stellt viele Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Zusammenbruch der Lieferketten, Produktionsstopps und Nachfrageeinbrüche bei weitgehend gleich bleibender Belastung durch Fixkosten führen bei einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Die Politik hat in den vergangenen Wochen bereits vielfältige Maßnahmenpakete angekündigt und zügig umgesetzt. Finanzierungshilfen werden dabei sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene und aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen gewährt.

Für einen optimalen Überblick über die wesentlichen (direkten) Finanzierungshilfen des Staates, die deutsche Unternehmen beantragen können, haben wir diese für Sie

von Dr. Tobias Larisch, Sebastian Goslar, Dr. Rainer Traugott, Dr. Oliver Seiler, Dr. Dirk Kocher

In Krisenzeiten haben Manager besondere Herausforderungen zu bewältigen. Dieser aktuelle Beitrag gibt einen schnellen Überblick über die wesentlichen Gesichtspunkte.

Die Corona-Krise stellt auch das Management von Unternehmen vor große Herausforderungen. Die Lage ist komplex, unübersichtlich und ändert sich mit immenser Geschwindigkeit.

Das Management eines Unternehmens ist in einer solchen Krisensituation in besonderem Maße gefordert. Damit geht einher, dass die Anforderungen an die Sorgfalt, die es dem Unternehmen schuldet, im Vergleich zu „normalen Zeiten“ gesteigert sind. Zur Haftungsvermeidung verdienen die folgenden fünf Grundsätze der Hervorhebung: