von Anne Kleffmann und Dr. Tobias Leder

Erläuterungen zu Kurzarbeit und Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß neuer Gesetzeslage in der Corona-Krise.

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts. Wird die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt, spricht man von der sogenannten Kurzarbeit Null. Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Unternehmens durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Der Entgeltausfall der Arbeitnehmer wird in der Regel durch Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit (teilweise) ausgeglichen.

Wesentliche Punkte:

  • Voraussetzungen für die wirksame Einführung von Kurzarbeit
  • Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes

Da es aufgrund der Corona-Krise zu erheblichen Arbeitsausfällen kommt, haben Bundestag und Bundesrat zur Unterstützung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt am 13. März 2020 im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen (sogenanntes „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“). Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.