von Frank Grell, Stefan Patzer, Dr. Marco Grotenrath

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. November 2020 (IV ZR 217/19) entschieden, dass Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Insolvenzreife vorgenommen wurden, vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst sind. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies zuletzt noch anders beurteilt. In der Praxis hatte dies zu einer erheblichen Unsicherheit geführt, nicht zuletzt mit Blick auf die infolge der COVID-19-Pandemie vorübergehend geänderten Insolvenzantragspflichten.

Hintergrund der Entscheidung

Gerät ein Unternehmen in die Krise, sehen sich die Geschäftsleiter einer Vielzahl an unterschiedlichen Pflichten ausgesetzt. Das vielleicht größte (persönliche) Haftungsrisiko folgt aus dem Verbot, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen vorzunehmen, soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verstößt der Geschäftsleiter dagegen, hat er der Gesellschaft diese Zahlungen nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (früher § 64 S. 1 GmbHG) aus seinem persönlichen Vermögen zu erstatten, und zwar im Grundsatz in voller Höhe und unabhängig davon, ob der Zahlung ein angemessener Gegenwert gegenüberstand. Gleiches gilt für die Organe anderer Handels- und Kapitalgesellschaften. Versäumt ein Geschäftsleiter, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, drohen daher nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern es können sich binnen kürzester Zeit auch beträchtliche zivilrechtliche Haftungsansprüche aufsummieren.