von Tim Wybitul, Stefan Patzer Dr. Isabelle Brams und Constanze Köttgen
Das Umfeld für datenschutzrechtliche Sammelklagen wird seit Jahren immer klägerfreundlicher. Gerade die Geltendmachung von immateriellen Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO hat sich zu einem beliebten Geschäftsfeld entwickelt, das durch diverse Gerichtsentscheidungen und Maßnahmen des Gesetzgebers immer weiter beflügelt wurde. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden wollen die entsprechenden Klagebefugnisse von Verbraucherverbänden in Zukunft noch weiter stärken. Im Juni 2022 hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einstimmig den Beschluss gefasst, sich über weitere Klagemöglichkeiten mit der Verbraucherzentrale Bundesverband auszutauschen.
Die Schlussanträge des zuständigen Generalanwalts am EuGH Campos Sánchez-Bordona im Verfahren Rs. C-300/21 könnten insofern eine Trendwende einleiten, da sie strenge Anforderungen an die Geltendmachung von immateriellen datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen stellen.