Von Tim Wybitul

In der Praxis sieht man derzeit eine steigende Anzahl von Fällen, in denen Verbraucher die finanzielle Erstattung von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht einfordern. Nach Art. 83 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen sich Unternehmen durch Datenschutzverstöße entstandene Schäden ersetzen. Das betrifft neben klar bezifferbaren Vernögensschäden auch immaterielle Schäden.

Die DSGVO nennt als Beispiel für solche immateriellen Schäden etwa bereits den “Verlust der Kontrolle” über die eigenen Daten. Das ist ein ausgesprochen weiter Schadensbegriff, der erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmen haben