qualifizierte Einrichtung

von Stefan Patzer, Dr. Christoph von Laufenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. November 2020 (XI ZR 171/19) in einem mit Spannung erwarteten Urteil die Musterfeststellungsklage eines Verbrauchervereins mangels Klagebefugnis für unzulässig erklärt: „Qualifizierte Einrichtungen“ müssen die gesetzlichen Anforderungen nicht nur auf dem Papier erfüllen, sondern auch in der gelebten Praxis. Damit wird ein Unterwandern der strengen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage durch kommerzielle Kläger weiter erschwert. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier abrufen.

Hintergrund des Verfahrens

In dem Verfahren hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) eine Musterfeststellungsklage im Zusammenhang mit dem sogenannten „Widerrufs-Joker“ bei Darlehensverträgen erhoben, der derzeit die Gerichte quer durch die Republik beschäftigt. Verbraucher können abgeschlossene Verträge auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zum „Widerrufs-Joker“ im Versicherungsrecht. Die SfB wollte im Wege der Musterfeststellungsklage mehrere Feststellungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und den Widerrufsfolgen bei einem Kfz-Finanzierungsdarlehensvertrag erreichen. Ebenso wie die Vorinstanz hat sich der BGH nicht mit diesen Rechtsfragen befasst. Vielmehr hat er die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und damit die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.

Musterfeststellungsklage darf nur erheben, wer qualifizierte Einrichtung ist