von Dr. Thomas Fox, Dr. Tobias Klass, Stefan Süß und Simon Pommer
In den letzten Tagen (wenn nicht sogar Wochen), hat sich COVID-19 großflächig in Deutschland ausgebreitet und viele Unternehmen dazu gezwungen, ihr operatives Geschäft zu reduzieren oder sogar vollständig einzustellen. Der Freistaat Bayern wie auch andere Bundesländer haben zur Eindämmung der Infektionsraten und der Ausbreitung des Virus Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen (weitere Informationen hier). Diese Maßnahmen haben bereits jetzt zu einer erheblichen Einschränkung der Wirtschaftstätigkeit in Deutschland geführt, die wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Finanzlage vieler Unternehmen hat – eine Entwicklung, die sich in den nächsten Wochen weiter intensivieren wird.
Die Bundesregierung (in Zusammenarbeit mit den Bundesländern) hat eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um den durch COVID-19 hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastungen entgegenzuwirken. Zu diesen zählen auch Entlastungsmaßnahmen im Bereich Steuern, welche insbesondere die Liquidität der von COVID-19 betroffenen Unternehmen stärken und deren laufende Geschäftstätigkeit unterstützen sollen. Konkret hat das Bundesfinanzministerium (in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) am 19. März 2020 zwei Schreiben veröffentlicht, in denen die unterschiedlichen Maßnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen dargestellt wurden. [Die BMF-Schreiben finden Sie hier zu Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer].
Die beschlossenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: